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Hinweis für BAf?G Empf?nger

Bekanntmachung

Hinweis für BAf?G-Empf?nger:

Sie sind verpflichtet zum Ende Ihres 4. Fachsemesters eine Bescheinigung über Ihren Studienfortschritt beim Studentenwerk (BAf?G-Amt) einzureichen.

Nachfolgend einige Informationen dazu:

In einer Bescheinigung gegenüber dem Studentenwerk (BAf?G-Amt) nach § 48 BAf?G wird bescheinigt, ob Sie die für Ihr Fachsemester üblichen Leistungen erbracht haben.

Soweit beim Studentenwerk (BAf?G-Amt) eine entsprechende Leistungsbescheinigung eingereicht werden muss (normalerweise zum Ende des 4. FS), kann das Formblatt 5 des Studentenwerks mit der ?berschrift ?Bescheinigung nach § 48 BAf?G“? durch einen Leistungsnachweis, der im Studis-System selbst ausgedruckt und verifiziert werden kann,?ersetzt werden.?

Für die Bachelor- und Masterstudieng?nge der?Mathematisch-Naturwissenschaftlich-Technische Fakult?t?gilt die "vereinfachte Verfahrensweise".

Die vereinfachte Verfahrensweise geht je Semester von 25 ECTS-Punkten aus, die bis zum Ende des folgenden Semesters?nachzuweisen sind.

Dies bedeutet beispielhaft, dass bis zum Ende des zweiten Semesters 25 ECTS-Punkte, bis zum Ende des dritten Semesters 50 ECTS-Punkte usw. nachzuweisen sind.?

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