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Informationen zum Modellstudiengang Humanmedizin

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Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an

pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.

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Telefonisch sind wir w?hrend der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.

Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

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Wichtiger Hinweis: Alle Antr?ge sind direkt beim Pr¨¹fungsamt einzureichen!

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Rechtsgrundlagen

Die Pr¨¹fungsordnung (PO) regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte (?ApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die Struktur, Anforderungen und Verfahren f¨¹r Pr¨¹fungen im Modellstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Fakult?t der Universit?t Augsburg. Die Allgemeine Pr¨¹fungsordnung (APr¨¹fO)?finden Sie hier.

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Bitte beachten Sie: Die in der Pr¨¹fungsordnung (M-810-1-1-000) festgelegten Zugangsvoraussetzungen f¨¹r das Modul Pr?parierkurs entfallen, d.h. f¨¹r die Teilnahme am Modul Pr?parierkurs wird das Bestehen der Module Bewegung, Gleichgewicht und Kontakt nicht mehr vorausgesetzt.

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Im Modulhandbuch werden die Lehreinheiten des Modellstudiengangs Humanmedizin, sowie die g¨¹ltigen Pr¨¹fungsformate des jeweiligen Semesters festgelegt. Es z?hlt mit der PO und der ?ApprO zu den wichtigsten Unterlagen im Studium der Humanmedizin. Die aktuellen Modulhandb¨¹cher finden Sie hier.

Allgemeines

Aus Datenschutzgr¨¹nden ist keine Auskunft per E-Mail oder telefonisch zu personenbezogenen Daten m?glich.

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Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem ?bertragungsweg mitgelesen oder ver?ndert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.

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Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tats?chlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher k?nnen auf diesem Wege nur allgemeine Ausk¨¹nfte erteilt werden.

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F¨¹r die ?bermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grunds?tzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder pers?nlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.

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?berpr¨¹fen Sie daher regelm??ig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen k?nnen hiermit bereits beantwortet werden.

Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.

Im Art. 93 Abs. 3 des BayHIG ist festgelegt, dass w?hrend einer Beurlaubung keine Studienleistungen erbracht bzw. keine Pr¨¹fungen abgelegt werden d¨¹rfen.


Studierende sind w?hrend der Beurlaubungszeit von Studien- und Pr¨¹fungsleistungen (Erstversuch) freigestellt. Lediglich Pr¨¹fungen, die nicht bestanden wurden, d¨¹rfen auch w?hrend einer Beurlaubung noch einmal absolviert werden. Die Frist zur Wiederholung von nicht bestandenen Pr¨¹fungen w?hrend eines Urlaubssemesters l?uft weiter, siehe ¡ì 16 Abs. 2 Satz 2 (PO 2019) bzw. ¡ì 17 Abs. 2 Satz 2 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung. Eine Wiederholungspr¨¹fung muss ggfs. im Urlaubssemester abgelegt werden, um keinen weiteren Pr¨¹fungsversuch zu verlieren.

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Weitere Informationen rund um das Thema Beurlaubung finden Sie hier.

BAf?G-Leistungsempf?nger sind verpflichtet, zum Ende ihres 4. Fachsemesters eine Bescheinigung ¨¹ber ihren Studienfortschritt beim Studentenwerk (BAf?G-Amt) einzureichen. Das Studentenwerk l?sst aber auch Leistungsnachweise bereits zum Ende des 3. Semesters zu.

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Mit der Bescheinigung - Formblatt 5 - wird gegen¨¹ber dem Studentenwerk (BAf?G-Amt) nach ¡ì 48 BAf?G best?tigt, dass Studierende die f¨¹r ihr Fachsemester ¨¹blichen Leistungen erbracht haben.

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Richtlinien zur Best?tigung der ¨¹blichen Leistungen gem. ¡ì 48 Abs. 1 BAf?G (in der Fassung des Beschlusses des Pr¨¹fungsausschusses vom 18. Mai 2021):

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?Bis zum Ende des ??? ???

?Nachzuweisende Leistungen:

?3. Semesters

Bestehen von zwei Modulen

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt)

?4. Semesters

Bestehen von drei Modulen + ein Wahlfach

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I)

?5. Semesters

Bestehen von vier Modulen + ein Wahlfach

(aus den Modulen: BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I)

?6. Semesters

Bestehen von allen Modulen zur ?quivalenzbescheinigung

(BPS/ Bewegung/ Gleichgewicht/ Kontakt/ Pr?parierkurs/ Leben und Sterben/ Perspektiven/ KLK I/ WLK I + ein Wahlfach)

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Prozess:

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  • Studierende reichen im Pr¨¹fungsamt unter pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de das ausgef¨¹llte Formblatt 5 ein
  • Das Pr¨¹fungsamt ¨¹berpr¨¹ft die Leistungen und leitet das Dokument ans DEMEDA weiter
  • Nach Unterzeichnung k?nnen Studierende das Formblatt beim DEMEDA abholen

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Nach der Absolvierung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Pr¨¹fung, oder beim Studium im Ausland - Anerkennung des M1 (Physikum) durch das zust?ndige Landespr¨¹fungsamt, ist bei verf¨¹gbaren Studienpl?tzen ein Wechsel in das f¨¹nfte oder h?here Fachsemester in den Humanmedizinstudiengang an die Universit?t Augsburg grunds?tzlich m?glich. Eine Zulassung in das zweite, dritte und vierte Fachsemester ist nicht m?glich.

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Evtl. k?nnen Auflagen erforderlich sein, die zu einer Verl?ngerung des Studiums f¨¹hren k?nnen.

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Beachten Sie hierzu auch weitere Informationen in der Satzung ¨¹ber das Hochschulauswahlverfahren vom 16. M?rz 2022 unter ¡ì 6.

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Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der fr¨¹hen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsm?glichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Pr¨¹fungsleistungen in der Einzelfallpr¨¹fung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.

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Genauere Infos zur Bewerbung erhalten Sie auf der Homepage oder bei den Kolleginnen und Kollegen der Studierendenkanzlei ( studierendenkanzlei@zv.uni-augsburg.de).

Das European Credit Transfer System (ECTS) soll sicherstellen, dass die Leistungen von Studentinnen und Studenten an Hochschulen des Europ?ischen Hochschulraumes vergleichbar und bei einem Wechsel von einer Hochschule zur anderen, auch grenz¨¹berschreitend, anrechenbar sind.

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Dies gilt f¨¹r Bachelor- und Masterstudieng?nge, jedoch nicht f¨¹r den Modellstudiengang der Humanmedizin an der Universit?t Augsburg. Dieser ist ein ?Staatsexamensstudiengang¡°, bei dem keine ECTS-Punkte vergeben werden.


Allerdings entspricht ein Semester ¨¹blicherweise 30 ECTS-Punkten, somit kann bei Absolvierung aller Leistungen von 120 ETCS-Punkten zum Erwerb der ?quivalenzbescheinigung ¨¹ber die dem Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung entsprechenden Leistungen ausgegangen werden.

Die Vorlesungszeit des Wintersemesters betr?gt 17, die Vorlesungszeit des Sommersemesters 14 Kalenderwochen.

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Die Vorlesungszeit des Wintersemesters beginnt mit dem ersten Werktag der vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats Oktober, die des Sommersemesters mit dem ersten Werktag der drittletzten oder vorletzten vollen Kalenderwoche des Monats April. Die Universit?tsleitung legt m?glichst nach Abstimmung innerhalb der Universit?t Bayern e.V. das Datum von Anfang und Ende der Vorlesungszeit fest.

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Die Vorlesungszeit wird unterbrochen vom 24. Dezember bis einschlie?lich 6. Januar, vom Gr¨¹ndonnerstag bis einschlie?lich Dienstag nach Ostern sowie am Dienstag nach Pfingsten. Die Vorlesungszeit wird ferner unterbrochen durch gesetzliche Feiertage, die au?erhalb der in Satz 1 genannten Zeiten liegen.

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Genaue Vorlesungszeiten an der Universit?t Augsburg finden Sie hier.

Anerkennung von Studienleistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, k?nnen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universit?t Augsburg anerkannt werden. Hierzu z?hlen auch im Ausland erworbene Leistungen.

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Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und F?higkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universit?t Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grunds?tzlich im? Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz?sowie in der Pr¨¹fungsordnung ¡ì 17 Abs. 1 und 2 (PO 2019) und ¡ì 18 Abs. 1 und 2 (PO 2022) geregelt.

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Voraussetzung f¨¹r die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Modellstudiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg. Es wird empfohlen, m?glichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel, einen Antrag zu stellen.

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Zur Beachtung: Der Studiengang Humanmedizin an der Universit?t Augsburg wird als Modellstudiengang angeboten. Aufgrund des Modellcharakters mit seinem integrierten Curriculum und der fr¨¹hen Vermittlung klinischer Inhalte, sind Anerkennungsm?glichkeiten meist sehr stark begrenzt. Sodass Studien- und Pr¨¹fungsleistungen in der Einzelfallpr¨¹fung oft nicht die notwendige Gleichwertigkeit haben.

Auf der Homepage des Pr¨¹fungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgef¨¹llte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Pr¨¹fungsamt zu senden.

Hierbei ist zu beachten, dass die zweite Seite des Antrags jeweils mit relevanten Unterlagen f¨¹r jedes beantragte Modul als eine PDF-Datei zusammengestellt und dem zentralen Pr¨¹fungsamt zugehen muss.

Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen m¨¹ssen einmalig beim Pr¨¹fungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Im Pr¨¹fungsamt wird der Antrag formell gepr¨¹ft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an die Medizinische Fakult?t weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Pr¨¹fung unterzogen. Anschlie?end entscheidet der Pr¨¹fungsausschuss ¨¹ber die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch ¨¹ber die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Pr¨¹fungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden ¨¹bermittelt.

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Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.

Pr¨¹fungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.

Zu Pr¨¹fungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die w?hrend des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Pr¨¹fung bis einschlie?lich Mitteilung des Pr¨¹fungsergebnisses) im Modellstudiengang Humanmedizin der Universit?t Augsburg eingeschrieben sind und die f¨¹r die jeweilige Pr¨¹fung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen (siehe Modulplan Anlage 1 PO) erf¨¹llen.

Die Termine f¨¹r die Anmeldungen zu den Pr¨¹fungen und Wiederholungspr¨¹fungen werden vom Pr¨¹fungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

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Die Anmeldung zu Pr¨¹fungen erfolgt in elektronischer Form ¨¹ber das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Pr¨¹fungsanmeldung je Pr¨¹fung und Pr¨¹fungsform (Klausur, m¨¹ndliche Pr¨¹fung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung ¨¹ber die erfolgreiche Pr¨¹fungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsf?llen kann ¨¹ber STUDIS unter "Datenblatt" eine "Pr¨¹fungsanmeldebest?tigung" erzeugt und die angemeldeten Pr¨¹fungen kontrolliert werden.

Wir empfehlen, fr¨¹hzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Pr¨¹fungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei m?glichst konkret zu schildern, um den Vorgang bearbeiten zu k?nnen. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.

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Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden k?nnen, kann die Anmeldung auch durch das Pr¨¹fungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu l?sen.

Eine nachtr?gliche Anmeldung ist in Ausnahmef?llen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Pr¨¹fungsanmeldephase m?glich. Dies kann nur schriftlich erfolgen und ausschlie?lich, wenn ein begr¨¹ndeter H?rtefall vorliegt und ein unverschuldetes Vers?umnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.

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Im formlosen Antrag m¨¹ssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Pr¨¹fung, Modulbezeichnung, sowie eine Begr¨¹ndung der Ursache des Vers?umens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ?rztliches Attest, sind beizuf¨¹gen.

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Der unterschriebene Antrag kann dem Pr¨¹fungsamt pers?nlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.

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Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet, ob eine nachtr?gliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend ¨¹ber das Ergebnis informiert.

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Eine Pr¨¹fungsteilnahme ohne eine Anmeldung ¨¹ber das STUDIS-System ist pr¨¹fungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Pr¨¹fungsamt vorgewiesen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie chronischer Krankheit oder Behinderung, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverl?ngerung oder eine Klausurvorlage in gr??erer Schrift beantragt werden.

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Falls die Einschr?nkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich f¨¹r das gesamte Studium beantragt werden.

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Der Antrag ist jeweils zu Semesterbeginn beim Pr¨¹fungsamt einzureichen, siehe ¡ì 20 (PO 2019) bzw. ¡ì 21 (PO 2022) Nachteilsausgleich in der Pr¨¹fungsordnung. Bei kurzfristigen Einschr?nkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) k?nnen sp?tere Antr?ge ber¨¹cksichtigt werden.

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Weitere Ausk¨¹nfte k?nnen bei der Zentralen Studienberatung ?Studieren mit Handicap¡° eingeholt werden.

Ein R¨¹cktritt von einem Pr¨¹fungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gr¨¹nden m?glich.

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Sollten Sie nach der Frist zur¨¹cktreten, nicht zum Termin erscheinen, nach Beginn der Pr¨¹fung zur¨¹cktreten oder die zu bewertende Leistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringen, gilt die Pr¨¹fung als ?nicht bestanden¡°.

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Sollten Sie aus wichtigen Gr¨¹nden (z.B. Erkrankung) nicht an einer angemeldeten Pr¨¹fung teilnehmen k?nnen, sind diese unverz¨¹glich dem Pr¨¹fungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ?rztliches Attest). Die R¨¹cktrittserkl?rung ist dann nicht mehr unverz¨¹glich, wenn sie nicht zu dem fr¨¹hestm?glichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Pr¨¹fling zumutbarerweise h?tte erwartet werden k?nnen.

Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Pr¨¹fungsr¨¹cktritt ist unverz¨¹glich ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest vorzulegen, siehe ¡ì 14 Abs. 3 (PO 2019) bzw. ¡ì 15 Abs. 3 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung. Dieses kann vorab als Mailanhang ¨¹bermittelt werden, muss aber zus?tzlich mit der schriftlichen Erkl?rung des Pr¨¹fungsr¨¹cktritts an das zentrale Pr¨¹fungsamt ¨C Referat I/7, Universit?tsstr. 2, 86159 Augsburg gesandt werden. Ebenso verh?lt es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Pr¨¹fungsr¨¹cktritt best?tigen.

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Unverz¨¹glich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Z?gern.?Sp?testens dann, wenn sich der Pr¨¹fling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsf?higkeit bewusst geworden ist, muss er den R¨¹cktritt erkl?ren und hat er/sie am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ?rztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Pr¨¹fungsunf?higkeit ausgestellt ist, gen¨¹gt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Pr¨¹fungsunf?higkeit des Pr¨¹flings am Pr¨¹fungstag nicht mehr nachweisen.

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Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Pr¨¹fling Pr¨¹fungsunf?higkeit zu attestieren, ist f¨¹r die Annahme der Pr¨¹fungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.

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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden! Au?erdem muss eindeutig ersichtlich sein, welche Eintragungen vom Arzt bzw. der Praxis vorgenommen werden und welche von Studierenden!

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Das ?rztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich pr¨¹fungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Pr¨¹fungsausschuss daraus schlie?en kann, ob am Pr¨¹fungstag tats?chlich Pr¨¹fungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung m¨¹ssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Pr¨¹fung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Pr¨¹fungslokal zu begeben und/oder sich dort der Pr¨¹fung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Pr¨¹fung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

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Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Pr¨¹flings, ein zur Feststellung seiner Pr¨¹fungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden m¨¹ssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Pr¨¹fungsunf?higkeit nicht angenommen und der R¨¹cktritt von der Pr¨¹fung damit nicht anerkannt werden kann.

Nicht bestandene Pr¨¹fungen k?nnen zweimal wiederholt werden, schriftliche Arbeiten in Form von Hausarbeiten nur einmal.

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Die erste Wiederholungspr¨¹fung soll in der Regel zu dem f¨¹r die Pr¨¹fung vorgesehenen Wiederholungstermin im Semester der nicht bestandenen Pr¨¹fung abgeleistet werden. Die zweite Wiederholungspr¨¹fung kann zum n?chsten regul?ren angebotenen Pr¨¹fungstermin oder dessen Wiederholung im darauffolgenden Jahr erfolgen.

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Die Anmeldung zu Wiederholungspr¨¹fungen erfolgt wie bei regul?ren Anmeldungen ¨¹ber STUDIS.

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Der Pr¨¹fungsausschuss hat beschlossen, dass zur Wiederholungspr¨¹fung bzw. Nachholpr¨¹fung im gleichen Semester ausschlie?lich Studierende, die eine Pr¨¹fung nicht bestanden haben oder einen g¨¹ltigen R¨¹cktritt eingereicht haben, sich anmelden und Pr¨¹fungsleistung antreten d¨¹rfen. Dies bedeutet, dass Studierende, die zum regul?ren Pr¨¹fungstermin die Pr¨¹fung nicht angemeldet haben, k?nnen die Pr¨¹fung erst zum n?chsten regul?ren Termin - im n?chsten Jahr - anmelden.

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Die Anmeldung zur Wiederholung einer Pr¨¹fung muss sp?testens innerhalb von zwei Semestern nach Bekanntgabe des Pr¨¹fungsergebnisses erfolgen. Andernfalls wird die Pr¨¹fung mit ?nicht bestanden¡° bewertet. Eine Pr¨¹fung gilt nach Ablegung der maximal m?glichen Anzahl von nicht bestandenen Wiederholungsversuchen endg¨¹ltig als nicht bestanden.

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Bestandene Pr¨¹fungen k?nnen nicht wiederholt werden.

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Bei Wiederholungspr¨¹fungen (Pr¨¹fungsform Klausuren im Antwort-Wahl-Verfahren) wird grunds?tzlich keine Gleitklausel angewendet. Die Bestehensgrenze liegt bei 60%. Studierende haben die Wahl, den Wiederholungstermin zu nutzen oder im n?chsten Jahr die regul?re Pr¨¹fung abzulegen.

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Weitere Informationen zum Wiederholen von Teilpr¨¹fungen etc. finden Sie in der Pr¨¹fungsordnung.

Die Termine f¨¹r die Anmeldungen zu den Pr¨¹fungen und Wiederholungspr¨¹fungen werden vom Pr¨¹fungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

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Die Anmeldung zu Pr¨¹fungen erfolgt in elektronischer Form ¨¹ber das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Pr¨¹fungsanmeldung je Pr¨¹fung und Pr¨¹fungsform (Klausur, m¨¹ndliche Pr¨¹fung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung ¨¹ber die erfolgreiche Pr¨¹fungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet, in Zweifelsf?llen kann ¨¹ber STUDIS unter "Datenblatt" eine "Pr¨¹fungsanmeldebest?tigung" erzeugt und die angemeldeten Pr¨¹fungen kontrolliert werden.

Mit Art. 130 Abs. 1 BayHIG ist eine hochschulgesetzliche Regelung getroffen worden, wonach das Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 in Bezug auf die in den f¨¹r Studieng?nge ma?geblichen Pr¨¹?fungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gilt. Damit verschie?ben beziehungsweise verl?ngern sich fachsemester- und damit auch regelstudienzeitgebundene Regeltermine und Fristen automatisch.

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Die Regelungen des Art. 130 Abs. 1 und 2 BayHIG sind in Bezug auf die Studienzeit auf den Modellstudiengang Humanmedi?zin an der Universit?t Augsburg nicht unmittelbar anwendbar. Es ist keine studienzeitbegrenzende Regelstudienzeit festgelegt, sondern das Studium wird durch die Pr¨¹fungsz?hlung begrenzt. Um den Augsburger Medizinstudierenden eine vergleichbare Erleichterung wie den Studierenden in Modul?arisierten Studieng?ngen zu gew?hren, wird allen im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 an der Medizinischen Fakult?t Eingeschriebenen, die eine Pr¨¹?fung nicht bestanden haben, f¨¹r diese Pr¨¹fung ein weiterer Pr¨¹fungsversuch einger?umt (also die M?glichkeit, die Pr¨¹fung dreimal statt zweimal zu wiederholen).

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Die Regelungen des ¡ì 130 Abs. 1 und 2 BayHIG werden gleichwohl auf die Studierenden angewendet, wenn es bspw. um die Fristen zur Anmeldung der Wiederholungspr¨¹fung geht. Die Rechte der Studierenden aus dieser Vorschrift und aus der zus?tzlichen Versuchsgew?hrung bleiben gewahrt.

Noten

Nach einer abgelegten Pr¨¹fung werden die Pr¨¹fungen bewertet und ggf. korrigiert. Dann erfolgt die Notenbekanntgabe ¨¹ber STUDIS. Zus?tzlich wird Studierenden, die eine Pr¨¹fung nicht bestanden haben, ein Bescheid (mit einer Widerspruchsfrist von einem Monat) zugestellt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gegen einen Verwaltungsakt k?nnen Studierende einen Widerspruch erheben.

Die Pr¨¹fungseinsicht erfolgt grunds?tzlich in dem Semester, in dem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Pr¨¹fung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Pr¨¹fungsunterlagen ist in ¡ì 18 (PO 2019) bzw. ¡ì 19 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung geregelt und findet rechtzeitig vor einer Wiederholungspr¨¹fung statt. Die Termine werden vom DEMEDA bekannt gegeben. Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Pr¨¹fungsunterlagen der konkreten Pr¨¹fung.

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Um personelle Ressourcen zu schonen, empfehlen wir dringend, die vorgegebenen Einsichtszeiten im gleichen Semester wahrzunehmen!

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Bei Bedarf k?nnen auch ?ltere Unterlagen eingesehen werden; in dem Fall m¨¹ssen diese explizit bei der Pr¨¹fungskoordination (pruefungen@med-uni.augsburg.de) beantragt werden. Dieser Vorgang nimmt voraussichtlich mehr Zeit in Anspruch, weil das Archiv die Akten der Fakult?t erst wieder zur Verf¨¹gung stellen muss.

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Sollten Studierende nicht pers?nlich zur Einsicht kommen k?nnen, kann eine dritte Person bevollm?chtigt werden. Die unterschriebene Vollmacht muss am Tag der Einsicht vorgezeigt werden.

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Sollten Studierende mit der Bewertung einer bestandenen Pr¨¹fung nicht einverstanden sein, kann dies in einem ?berdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Pr¨¹fende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das ?berdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausf¨¹hrlicher Begr¨¹ndung beim DEMEDA (pruefungen@med.uni-augsburg.de) beantragt werden. Das zentrale Pr¨¹fungsamt soll dar¨¹ber in Kenntnis gesetzt werden. ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de).

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In einem ?berdenkungsverfahren erhalten Pr¨¹fende erneut die Gelegenheit, eigene Begr¨¹ndungen f¨¹r die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung ¨¹ber das ?berdenkungsverfahren obliegt dem Pr¨¹fungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Pr¨¹fungsamt mitgeteilt.

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Das ?berdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Pr¨¹fungseinsicht beantragt werden.

Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Pr¨¹fung nicht einverstanden, k?nnen sie schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zentralen Pr¨¹fungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per einfacher Email gen¨¹gt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begr¨¹nden und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Pr¨¹fungseinsicht) zu belegen.

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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Bescheid unter Ber¨¹cksichtigung der vorgebrachten Einw?nde gepr¨¹ft. F¨¹hrt diese ?berpr¨¹fung zu einer f¨¹r die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird der Bescheid aufgehoben und die Note neu festgesetzt. Kommt der Pr¨¹fungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzul?ssig und/oder unbegr¨¹ndet ist, wird dies den Studierenden zun?chst in einer Anh?rung des zentralen Pr¨¹fungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zur¨¹ckgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach k?nnen Studierende eine Klage einreichen.

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Die Studierenden k?nnen jederzeit im zentralen Pr¨¹fungsamt zu den Gr¨¹nden der Entscheidungen und ihren Widerspruchsm?glichkeiten Informationen einholen, m¨¹ssen dabei dennoch die Frist f¨¹r die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verl?ngert werden.?

Krankenpflegedienst

Die Ableistung des Krankenpflegedienstes kann nur in einem staatlichen oder staatlich anerkannten Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand auf einer bettenf¨¹hrenden Krankenpflegestation erfolgen und ist vor Beginn des Studiums oder w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung abzuleisten. Er hat den Zweck, den Studienanw?rter oder Studierenden in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses einzuf¨¹hren und ihn mit den ¨¹blichen Verrichtungen der Krankenpflege (u.a. Kennenlernen/Mitarbeit bei der Grund- und Behandlungspflege wie z.B. Hilfestellung beim Waschen, Hilfe bei Ausscheidungen, Verbandwechsel, etc.) vertraut zu machen.

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Krankenh?user sind Einrichtungen, die der Krankenhausbehandlung einschlie?lich der Geburtshilfe dienen, unter st?ndiger ?rztlicher Leitung stehen, ¨¹ber ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische M?glichkeiten verf¨¹gen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, mit Hilfe von jederzeit verf¨¹gbarem, ?rztlichen Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ?rztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verh¨¹ten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten und M?glichkeiten zur Unterbringung und Verpflegung von Kranken bieten.

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Hinweis: Nachstehende andersartige bzw. sozialpflegerische T?tigkeiten in folgenden Einrichtungen erf¨¹llen i.d.R. nicht die Voraussetzungen f¨¹r eine Anerkennung als Krankenpflegedienst gem. ¡ì 6 Abs. 1 der Approbationsordnung:

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  • Notaufnahme, An?sthesie, Operationssaal, Ambulanz oder Dialysestation eines Krankenhauses,
  • Polikliniken, Kureinrichtungen,
  • Rehabilitationskliniken, in denen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nicht durchgef¨¹hrt wird,
  • Einrichtungen zur Behandlung von Suchtkranken, zur Durchf¨¹hrung kosmetischer Behandlungen,
  • Alten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen oder sonstige sozialpflegerischen Einrichtungen,
  • Einrichtungen mobiler sozialer Hilfsdienste,
  • Arzt- oder Gemeinschaftspraxen,
  • Physiotherapeutische T?tigkeiten

(Hinweis: Der Krankenpflegedienst auf Akutstationen von psychiatrischen bzw. psychosomatischen Krankenh?usern wird anerkannt, wenn ¨¹berwiegend T?tigkeiten der Grund- und Behandlungspflege ausge¨¹bt wurden und dies durch die Pflegedienstleitung auf dem Zeugnisvordruck ausdr¨¹cklich best?tigt wird.)

Der dreimonatige Krankenpflegedienst?(90 Tage) kann gem. den Vorschriften der Approbationsordnung - ¡ì 6 Abs. 1 Satz 3 - in drei Abschnitten in verschiedenen Krankenh?usern abgeleistet werden (vor Beginn des Studiums oder w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten), wobei der einzelne Abschnitt einen Monat (mindestens 30 Kalendertage) betragen muss. K¨¹rzere Abschnitte k?nnen nicht ber¨¹cksichtigt werden!

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Eine Aufteilung in einen Abschnitt zu 90 Tagen bzw. in zwei Abschnitte zu mindestens 30 und 60 Kalendertagen, 40 und 50 Kalendertagen oder 45 und 45 Kalendertagen ist auch m?glich. Es werden alle Tage gez?hlt, also auch Wochenenden und Feiertage.

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Unterbrechungen durch Krankheitszeiten sind gesondert aus- und nachzuweisen (z.B. Attest, Best?tigung durch die Pflegedienstleitung) und k?nnen nicht ber¨¹cksichtigt werden. Ausschlie?lich Unterbrechungen aufgrund von Krankheiten werden akzeptiert! Diese Fehltage (hier auch Quarant?ne oder Corona-F?lle) sind unmittelbar im Anschluss an das urspr¨¹ngliche Praktikumsende ¨C in der unterrichtsfreien Zeit - abzuleisten.

Der Nachweis ¨¹ber den Krankenpflegedienst ist durch ein Zeugnis nach dem Muster der zur Approbationsordnung zu erbringen. Das Zeugnis ist mit Originalunterschrift vom Leiter des Krankenpflegedienstes der Krankenanstalt zu unterzeichnen (kein Faksimile-Stempel). Es ist mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt zu versehen, Name, Unterschrift und Kontakt des Pflegedienstleiters (E-Mail + Telefonnummer) sollten erkennbar sein. Korrekturen d¨¹rfen nicht vorgenommen werden. Je Praktikumsabschnitt ist ein Zeugnis auszustellen. Dieses darf erst nach Abschluss des Krankenpflegedienstes ausgestellt werden. Eine ¨¹ber das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit kann nicht angerechnet werden. Nicht der Form entsprechende Nachweise ¨¹ber den Krankenpflegedienst werden nicht anerkannt. Das Zeugnis ist im Original einzureichen.

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Der Nachweis ¨¹ber einen Krankenpflegedienst in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleichbaren Pflegeaufwand erfolgt durch Vorlage einer Bescheinigung der Rehabilitationseinrichtung, mit der sowohl einrichtungs¨C als auch t?tigkeitsbezogen ein in einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird. Hierbei handelt es sich immer um eine Einzelfall¨¹berpr¨¹fung, ¨¹ber die erst nach Vorlage der Bescheinigung unter Einbeziehung der tats?chlich ausge¨¹bten T?tigkeiten abschlie?end entschieden werden kann.

Der im Geltungsbereich der Approbationsordnung (¡ì 6 Abs.1) geleistete Krankenpflegedienst bedarf grunds?tzlich keiner separaten Anerkennung, die Abgabe des Zeugnisses ¨¹ber den Krankenpflegedienst gen¨¹gt.

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Dieser Nachweis ist Voraussetzung f¨¹r die Erlangung der ?quivalenzbescheinigung, f¨¹r den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung und muss im Original beim zentralen Pr¨¹fungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im ¡ì 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. ¡ì 10 Abs. 1 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung beschriebenen Leistungen kann eine Zulassung zu Studien- und Pr¨¹fungsleistungen im zweiten Studienabschnitt erfolgen.

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Der vollst?ndig abgeleistete Krankenpflegedienst ist ¨¹ber STUDIS einsehbar.

In folgenden F?llen muss ein Anrechnungsantrag des Krankenpflegedienstes gestellt werden:

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a)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Sanit?tsdienst der Bundeswehr oder in vergleichbaren Einrichtungen,

b)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach den Vorschriften des Gesetzes zur F?rderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach den Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstgesetzes,

c)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes nach den Vorschriften des Bundesfreiwilligendienstgesetztes,

d)??? krankenpflegerische T?tigkeit im Rahmen eines Zivildienstes nach den Vorschriften des Zivildienstgesetzes,

e)??? eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Hebamme oder Entbindungspfleger, als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanit?terin oder Notfallsanit?ter, in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Altenpflege sowie eine erfolgreich abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einj?hriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe (wird durch Vorlage der entsprechenden Berufsurkunde nachgewiesen). Die vom Verordnungsgeber genannten Ausbildungen beziehen sich auf in Deutschland abgelegte Ausbildungen.

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zu a): Im Falle des ¡ì 6 Abs. 2 Nr. 1 wird der Nachweis ¨¹ber die Ableistung des Krankenpflegedienstes durch die entsprechenden Bescheinigungen der Bundeswehr (Bescheinigung ¨¹ber eine im Sanit?tsdienst der Bundeswehr ausge¨¹bte krankenpflegerische T?tigkeit - z.B. Sanit?tszentren mit mindestens 20 Betten) erbracht. Das Praktikum im Bundeswehrkrankenhaus ist durch ein Zeugnis nach Anlage 5 der Approbationsordnung nachzuweisen.

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zu b), c) und d): Der Nachweis erfolgt durch den Bescheid/ Mitteilung der Bewilligungsbeh?rde sowie das Zeugnis ¨¹ber den Krankenpflegedienst. Zum Nachweis der krankenpflegerischen T?tigkeit ¨¹bersenden Sie bitte folgende Zeugnisse: Zeugnis zum Zivildienst/ freiwilligen Sozialen Jahr/ Jugendfreiwilligendienst/ Bundesfreiwilligendienst.

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zu e): Bei einer Ausbildung gen¨¹gt die Vorlage der Berufsurkunde. Die entsprechenden Nachweise sind vollst?ndig und im Original vorzulegen, Berufsurkunden k?nnen in amtlich beglaubigter Kopie eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ausschlie?lich die unter e) aufgef¨¹hrten und abgeschlossenen Berufe zu einer vollen Anrechnung f¨¹hren.

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Hinweis: Die Anrechnung einer Rettungssanit?terausbildung kommt grunds?tzlich nicht in Betracht (¡ì 6 Abs. 2 Nr. 5 der Approbationsordnung). In Ausnahmef?llen, in denen gleichwohl ggf. eine Anrechnung in geringem Umfang in Betracht kommen k?nnte, sollte das zentrale Pr¨¹fungsamt C kontaktiert werden. Das w?hrend der Ausbildung zur z.B. Medizinisch-Technischen Assistentin abgeleistete Krankenpflegepraktikum kann angerechnet werden (¡ì 6 Abs. 1 der Approbationsordnung). Zur Anrechnungs¨¹berpr¨¹fung wird das Zeugnis ¨¹ber den Krankenpflegedienst im Original abgeben und die Berufsurkunde zur MTA im zentralen Pr¨¹fungsamt vorgezeigt.

Der Krankenpflegedienst kann gem?? ¡ì 6 Abs. 3 der Approbationsordnung unter denselben Bedingungen auch im Ausland geleistet werden. Der Nachweis ist durch ein Zeugnis, das inhaltlich der Anlage 5 zur Approbationsordnung entspricht, in der Landessprache - ¨¹bersetzt durch einen ?ffentlich bestellten und beeidigten ?bersetzer (Liste unter: https://vbdue.de) - zu f¨¹hren.

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Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren im Original:


-????Vollst?ndig ausgef¨¹lltes Antragsformular
-????Zeugnis ¨¹ber den Krankenpflegedienst
-????Bei Krankenpflegedienst-Unterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zus?tzlich eine beglaubigte deutsche ?bersetzung vorzulegen. Dies gilt auch f¨¹r die Klinikstempel.

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Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten eine Zusatzbest?tigung (T?tigkeitsbeschreibung) ausstellen. Diese muss enthalten:

  • Name des/der Studierenden und Zeitraum des Krankenpflegedienstes
  • Art der Einrichtung, Bettenanzahl und Abteilungen/Stationen,
  • ausf¨¹hrliche Beschreibung Ihrer T?tigkeiten, Benennung von ?rztlicher Leitung und Pflegedienstleitung und Art der Station
  • Selbstverst?ndlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift der verantwortlichen Pflegedienstleitung sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
  • Die Kontaktdaten des Krankenhauses und der verantwortlichen Pflegedienstleitung (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
  • Grunds?tzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.

Es wird empfohlen, den im Ausland geleisteten Krankenpflegedienst vom Zentralen Pr¨¹fungsamt sofort nach R¨¹ckkehr aus dem Ausland durch Vorlage des Originalzeugnisses nach Anlage 5 der ?ApprO sowie des Arbeitszeugnisses mit T?tigkeitsbeschreibungen und der jeweiligen Original¨¹bersetzung anrechnen zu lassen. In Zweifelsf?llen kann die Vorlage weiterer Nachweise erforderlich sein.

Durch die ?Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite¡° vom 30.03.2020 ergeben sich ?nderungen in den Regularien des ¡ì 6 ?AppO:

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¡ì 3 Krankenpflegedienst:
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von ¡ì 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universit?t den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vor¨¹bergehend eingestellt hat. Ein w?hrend dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht?zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regul?ren Krankenpflegedienst unabh?ngig von der nach ¡ì 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte geregelten Dauer angerechnet.

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Ein aufgrund der Corona-Pandemie nachgewiesener Abbruch des?Krankenpflegedienstes kann in der vorlesungsfreien Zeit nachgeholt werden. Ein geeigneter Nachweis ist zwingend notwendig. Es k?nnen keine Ausbildungsabschnitte erlassen werden.

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Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt der begonnene Krankenpflegedienst als ein Abschnitt, wenn dieser nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch f¨¹r Quarant?ne oder eine Corona-Erkrankung.

Erste-Hilfe-Kurs

Dieser Nachweis ¨¹ber den Erste-Hilfe-Kurs ist, ebenso wie die Best?tigung ¨¹ber die Ableistung des Krankenpflegedienstes, Voraussetzung f¨¹r die Erlangung der ?quivalenzbescheinigung f¨¹r den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung und muss sp?testens bis zum Zeitpunkt der Absolvierung der vorgesehenen Pflichtmodule, sowie des Wahlfachs f¨¹r das erste und zweite Studienjahr im Original beim zentralen Pr¨¹fungsamt vorgelegt werden. Erst mit der Erbringung der im ¡ì 9 Abs. 1 (PO 2019) bzw. ¡ì 10 Abs. 1 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung beschriebener Leistungen kann eine Zulassung zum zweiten Studienabschnitt erfolgen.

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Die Ausbildung in Erster Hilfe muss 9 Unterrichtseinheiten (wenn der Lehrgang nach dem 01.04.2015 absolviert wurde) umfassen und durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gr¨¹ndliches Wissen und praktisches K?nnen in Erster Hilfe vermitteln.

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Der abgeleistete Erste-Hilfe-Kurs ist ¨¹ber STUDIS einsehbar.

Als Nachweis gilt insbesondere:

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  • Eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e.V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes e.V.,
  • das Zeugnis ¨¹ber eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in Erster Hilfe in der Ausbildungs- und Pr¨¹fungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war (die Vorlage der Ausbildungs- und Pr¨¹fungsverordnung ist daher grunds?tzlich notwendig),
  • eine Bescheinigung ¨¹ber die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder ¨¹ber eine Sanit?tsausbildung,
  • eine Bescheinigung eines Tr?gers der ?ffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschutzes ¨¹ber die Ausbildung in Erster Hilfe,
  • eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle ¨¹ber die Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle f¨¹r eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zust?ndigen Stelle anerkannt worden ist (die Anerkennung des Tr?gers sollte auf der Bescheinigung gesondert vermerkt sein). Eine Bescheinigung ¨¹ber die Ausbildung in Erster Hilfe kann in dem Fall nur akzeptiert werden, wenn eine Anerkennung gem. ¡ì 5 Abs. 2 Nr. 5 ?AppO erfolgte (Die Einrichtungen sind in der Regel dazu verpflichtet, die Anerkennung auf den Lehrgangsbescheinigungen zu vermerken). Eine Anerkennung gem. ¡ì 8a bzw. 8b StVZO ist nicht gleichwertig. Eine Liste berechtigter Stellen finden Sie hier.

Der Lehrgang ¨¹ber Lebensrettende Sofortma?nahmen kann nicht angerechnet werden. Grund ist der, dass dieser Kurs sich zum Erste-Hilfe-Kurs in Inhalt, Umfang und Geltungsbereich unterscheidet.

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Sollten trotz der Beschreibung weitere Fragen unbeantwortet geblieben sein, kann eine pers?nliche Beratung beim Zentralen Pr¨¹fungsamt in Anspruch genommen werden.

Progress Test

Gem?? ¡ì 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. ¡ì 5 Abs. 2 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung ist zur Dokumentation des Lernzuwachses der Studierenden die regelm??ige Teilnahme am Progress-Test Medizin mindestens einmal im Studienjahr (im Wintersemester oder im Sommersemester) verpflichtend. Pro Studienjahr werden zwei Testtermine durch die Medizinische Fakult?t angeboten. Der Test dient den Studierenden zur Kontrolle des eigenen Wissenszuwachses. Die erzielten Ergebnisse gehen nicht in die Berechnung einer Gesamtnote f¨¹r den Studiengang ein.

F¨¹r die Zulassung zum zweiten Studienabschnitt ist gem?? ¡ì 9 Abs. 2 (PO 2019) bzw. ¡ì 10 Abs. 2 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung, neben den f¨¹r die ?quivalenzbescheinigung ben?tigten Voraussetzungen, der Nachweis der zweimaligen Teilnahme am Progress-Test-Medizin gem?? ¡ì 4 Abs. 2 (PO 2019) bzw. ¡ì 5 Abs. 2 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung verpflichtend.

F¨¹r die Zulassung zum Praktischen Jahr ist gem?? ¡ì 11 Abs. 2 (PO 2019) bzw. ¡ì 12 Abs. 2 (PO 2022) der Pr¨¹fungsordnung, neben den ¨¹brigen Voraussetzungen f¨¹r den Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung - der Nachweis der f¨¹nfmaligen Teilnahme am Progress-Test-Medizin gem?? ¡ì 4 Abs. 2 PO erforderlich.

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Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden, sollen keinen Progress-Test absolvieren.

Bei nicht regelm??iger Teilnahme am Progress-Test-Medizin kann bei Vorliegen von Gr¨¹nden, die von Studierenden nicht zu vertreten sind, ein formloser Antrag beim Pr¨¹fungsausschuss (Mail an das Pr¨¹fungsamt: medizin@zv.uni-augsburg.de) auf Zulassung zum Zweiten Studienabschnitt bzw. zum Praktischen Jahr gestellt werden. Der Antrag muss eine Begr¨¹ndung, weshalb es der/dem Studienrenden nicht m?glich war am Progress-Test teilzunehmen, beinhalten.

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Weitere Infos zum Progress Test finden Sie hier.

Famulatur

Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten, haus?rztlichen und station?ren Krankenversorgung vertraut zu machen.

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Da die Famula/der Famulus sich mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und station?ren Krankenversorgung vertraut machen soll, k?nnen Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die ¨¹ber keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verf¨¹gen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur k?nnen nicht anerkannt werden.

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Die Famulatur ist gem?? ¡ì 7 Abs. 5 S. 1 ??AppO w?hrend der unterrichtsfreien Zeiten (dazu z?hlt auch Beurlaubung vom Studium nach Art. 93 BayHIG, eines Studierenden w?hrend der Vorlesungszeit, nicht jedoch individuelle ?Auszeiten¡° wie z.B. Freisemester) zwischen dem bestandenen Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung und der Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung zu absolvieren.

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Die Famulatur ist ganzt?gig unter ?rztlicher Anleitung abzuleisten. Eine Praxis, die nur halbtags betrieben wird, ist im Sinne von ¡ì 7 ?AppO nicht geeignet.

Die ?rztliche Ausbildung umfasst gem?? ¡ì 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte ¨C ?AppO ¨C eine Famulatur von vier Monaten (120 Kalendertage).

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Die Famulatur wird abgeleistet (¡ì 7 Abs. 3 ?AppO):

  • f¨¹r die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ?rztlich geleitet wird, oder einer geeigneten ?rztlichen Praxis (sog. ?Praxisfamulatur¡°)
  • f¨¹r die Dauer eines Monats in einem Krankenhaus oder einer station?ren Rehabilitationseinrichtung (sog. ?Krankenhausfamulatur¡°)
  • f¨¹r die Dauer eines Monats im Bereich der haus?rztlichen Versorgung (sog. ?Hausarztfamulatur¡°)
  • f¨¹r die Dauer eines Monats in einer der oben genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des ?ffentlichen Gesundheitswesens, in der ?rztliche T?tigkeiten ausge¨¹bt werden

Um das in ¡ì 7 Abs. 1 ?AppO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, soll ein einzelner Abschnitt mindestens einen Monat (mind. 30 Kalendertage) dauern. Hierdurch soll die notwendige Kontinuit?t, Effizienz und Qualit?t der Ausbildung gew?hrleistet werden. K¨¹rzere Abschnitte als 30 Tage sind nicht zul?ssig und k?nnen nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

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1. Ambulante Krankenversorgung
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Zu den Einrichtungen der ambulanten Krankenversorgung (Praxisfamulatur) z?hlen u.a. niedergelassene Haus- und Fach?rzte, Ambulanz und Notaufnahme (Zeugnis muss den Hinweis auf ambulante T?tigkeit enthalten) im Krankenhaus einschlie?lich Polikliniken, Radiologische Diagnostik im Krankenhaus, Rettungsstellen und Tageskliniken, soweit schwerpunktm??ig ?rztliche Patientenversorgung stattfindet. Bei einer ambulanten Krankenhausfamulatur ist zu beachten, dass Eins?tze im Notarztwagen nicht anerkannt werden. Eine Famulatur im Bereich der An?sthesiologie kann als ambulante Famulatur nach ¡ì 7 Abs. 3 Ziffer 1 ?AppO anerkannt werden, soweit diese ausschlie?lich in der Ambulanz abgeleistet wird.

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W?hrend der ambulanten Famulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ?rztlichen Gespr?ch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.

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2. Krankenhausfamulatur
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W?hrend einer Krankenhausfamulatur soll die Famula/der Famulus ?rztliche T?tigkeiten in der station?ren Patientenversorgung unter Anleitung und Aufsicht entsprechend ihrem/seinem Kenntnisstand verrichten. Sie/Er soll sich in den Klinikalltag einer Bettenstation integrieren und an ?rztlichen Visiten, Anamneseerhebungen, Operationen, Therapiebesprechungen usw. teilnehmen.

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Eine Krankenhausfamulatur im Bereich der An?sthesiologie kann nur anerkannt werden, wenn im Famulaturzeugnis bescheinigt wird, dass die Famula/der Famulus ¨¹berwiegend bei k¨¹rzeren Eingriffen (ca. 1 Stunde) und/oder auf der Intensiv- oder Notfallstation bzw. in der Schmerztherapie eingesetzt wurde. Eine Famulatur in der Plastischen und ?sthetischen Chirurgie wird als Krankenhausfamulatur nur dann anerkannt, wenn auf der Famulaturbescheinigung best?tigt wird, dass diese schwerpunktm??ig im Bereich der rekonstruktiven Chirurgie abgeleistet wurde.

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Die Famulatur in einer station?ren Rehabilitationseinrichtung z?hlt als Krankenhausfamulatur.

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3. Haus?rztliche Versorgung
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Die Famulatur nach ¡ì 7 Abs. 2 Nr. 3 ?AppO kann nur bei ?rzten, die aktuell an der haus?rztlichen Versorgung teilnehmen, abgeleistet werden. Die Teilnahme an der haus?rztlichen Versorgung ist grunds?tzlich erg?nzend zum Zeugnis gem. Anlage 6 ?AppO zu best?tigen, bitte verwenden Sie hierzu das auf unserer Webseite zur Verf¨¹gung gestellte Beiblatt zum Zeugnisformular nach Anlage 6 ?AppO (Seite 2). Das Famulaturzeugnis solle mit einem Praxisstempel inkl. kassen?rztlicher Zulassungsnummer versehen sein.

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An der haus?rztlichen Versorgung nehmen nach ¡ì 73 Abs. 1a SGB V u. a. folgende ?rzte teil:

  • Allgemein?rzte (Praxisstempel FA f¨¹r Allgemeinmedizin)
  • Kinder?rzte (Praxistempel FA f¨¹r Kinderheilkunde, P?diatrie)
  • Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der haus?rztlichen Versorgung gew?hlt haben (Praxisstempel "haus?rztlicher Internist")
  • ?rzte, die nach ¡ì 95a Abs. 4 und 5 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (i.d.R. Nachweis mit Praxisstempel "praktischer Arzt + Kassenzulassungsnr.")

W?hrend der Hausarztfamulatur soll die Famula/der Famulus Gelegenheit haben, Anamnesen zu erheben, am ?rztlichen Gespr?ch mit der Patientin/dem Patienten und an Hausbesuchen teilzunehmen und sich mit der technischen Einrichtung vertraut zu machen.

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Die Famulatur in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung kann nicht im Ausland abgeleistet werden.

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4. Geeignete Einrichtung, auch des ?ffentlichen Gesundheitswesens, in der ?rztliche T?tigkeiten ausge¨¹bt werden
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Bei Famulaturen nach ¡ì 7 Abs. 2 Nr. 4 ?AppO kommt in Betracht:
  • Gesundheitsamt
  • Institut f¨¹r Medizinische Mikrobiologie
  • Pathologisches Institut bzw. Institut f¨¹r Humangenetik
  • ¨¹berwiegend oder ausschlie?lich diagnostische Radiologie
  • Institut f¨¹r Rechtsmedizin
  • Justizvollzugsanstalt
  • Werks- bzw. betriebs?rztliche Einrichtung
  • Truppen?rztliche Einrichtung der Bundeswehr
Alle T?tigkeiten m¨¹ssen unter ?rztlicher Leitung und Anleitung erfolgen!
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Bei Famulaturen in o.g. Einrichtungen kann eine zus?tzliche T?tigkeitsbeschreibung eingefordert werden.

Um das in ¡ì 7 Abs. 1 ?AppO genannte Ausbildungsziel zu erreichen, k?nnen k¨¹rzere Abschnitte als 30 Kalendertage nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

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Famulaturen d¨¹rfen weder gesplittet noch unterbrochen werden. Sie m¨¹ssen grunds?tzlich w?hrend des jeweiligen Famulaturzeitraums an einem Standort / in einer Einrichtung abgeleistet werden.

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Bei krankheitsbedingter Unterbrechung (Nachweis erforderlich), gilt die begonnene Famulatur als ein Abschnitt, wenn diese nach erfolgter Genesung unmittelbar fortgesetzt wird, gilt auch f¨¹r Quarant?ne oder eine Corona-Erkrankung.

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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

Die Ableistung der Famulatur nach ¡ì 7 Abs. 1 ?AppO ist durch das Famulaturzeugnis gem?? ¡ì 7 Abs. 5 S. 2 ?AppO, Anlage 6 zur ?AppO nachzuweisen. Aus diesem muss zweifelsfrei hervorgehen, ob es sich um eine Praxisfamulatur (ambulante Krankenversorgung), eine Krankenhausfamulatur (station?re Krankenversorgung oder station?re Rehabilitationseinrichtung) oder eine haus?rztliche Famulatur handelt. Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollen erkennbar sein zudem muss das Famulaturzeugnis mit einem Praxis- oder Klinikstempel versehen sein. Die Famulatur wird unter der Leitung eines approbierten Arztes oder einer approbierten ?rztin abgeleistet. Das Ausstellungsdatum darf nicht vor Beendigung der jeweiligen Ausbildung datiert sein, da eine ¨¹ber das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigte Zeit nicht anerkannt werden kann.

Den Famulaturzeugnissen bitten wir einen Antrag auf Anrechnung beizuf¨¹gen. Ein Antrag f¨¹r alle Famulaturen gen¨¹gt.

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Da die Famula/der Famulus sich mit der ?rztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und station?ren Krankenversorgung vertraut machen soll, k?nnen Famulaturen in Einrichtungen bzw. Instituten, die ¨¹ber keine eigenen Ambulanzen bzw. Bettenstationen verf¨¹gen, nicht anerkannt werden. Auch Famulaturen in Teilbereichen (z.B. Labor) im Rahmen einer Krankenhausfamulatur k?nnen nicht anerkannt werden.

Gem?? ¡ì 7 Abs. 4 ?AppO kann eine im Ausland in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung der ambulanten ?rztlichen Krankenversorgung abgeleistete Famulatur angerechnet werden, sofern im Einzelfall s?mtliche inhaltliche Voraussetzungen im Sinne des ¡ì 7 Abs. 1 bzw. Abs. 2 ?AppO erf¨¹llt sind. Dabei sind grunds?tzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch f¨¹r Famulaturen im Inland gelten (siehe oben).

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Die Ableistung der Famulatur in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung ist im Ausland nicht vorgesehen.

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Der Nachweis der Ableistung der Famulatur ist durch ein Famulaturzeugnis ( deutsch / englisch ), welches inhaltlich der Anlage 6 ?AppO entspricht, zu f¨¹hren. Aus der Bescheinigung muss genau ersichtlich sein, um welche Einrichtung es sich handelt. Der f¨¹r die Ausbildung verantwortliche Arzt bzw. die ?rztin hat das Zeugnis fr¨¹hestens am letzten bescheinigten Arbeitstag zu unterschreiben.?

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Vorzulegende Unterlagen im Anerkennungsverfahren:

  • Vollst?ndig ausgef¨¹lltes Antragsformular
  • Famulaturzeugnis im Original, das neben Angaben zur Person und dem Zeitraum der Famulatur eine kurze inhaltliche Darstellung der T?tigkeit, Art der Station und der Bezug zur Patientenversorgung enthalten muss
  • Bei Famulaturunterlagen in anderen Sprachen als Deutsch ist zus?tzlich eine beglaubigte deutsche ?bersetzung vorzulegen. Dies gilt auch f¨¹r die Klinik- bzw. Praxisstempel.
  • Im Grundsatz lassen Sie bei Auslandsaufenthalten immer eine Zusatzbest?tigung (Original) ausstellen. Diese muss enthalten:

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    • Name des Famulus bzw. der Famula und Famulaturzeitraum
    • Art der Einrichtung, Bettenanzahl, Anzahl der ?rzte, Abteilungen,
    • ausf¨¹hrliche Beschreibung Ihrer T?tigkeiten, Art der Station und Ihr Bezug zur Patientenversorgung. Insbesondere ist eine Aussage zu treffen, ob die Famulatur im Rahmen der station?ren oder der ambulanten Krankenversorgung abgeleistet wurde.
    • Bei einer Famulatur, die in einer Praxis oder in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung absolviert wurde, muss nachvollziehbar sein, dass es sich um eine Praxis oder eine praxis?hnliche Einrichtung handelt. Bei einer Famulatur im ambulanten Bereich der Krankenh?user muss best?tigt werden, dass die Famulatur ausschlie?lich ambulant erfolgte.
    • Selbstverst?ndlich ist auch diese Bescheinigung mit Stempel/Siegel der Institution und Unterschrift des verantwortlichen Arztes sowie dem Ausstellungsdatum zu versehen.
    • Die Kontaktdaten des Krankenhauses und des ausbildenden Arztes (Name, Adresse, Telefon, E-Mail) sollten erkennbar sein.
    • Grunds?tzlich sollte die Bescheinigung auf dem Briefkopf des Krankenhauses/der Einrichtung erfolgen.
  • Falls nicht bereits vorgelegt: beglaubigtes Zeugnis ¨¹ber den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung oder dessen ?quivalenz, nur bei Studierenden, die in den Zweiten Studienabschnitt an die Universit?t Augsburg gewechselt sind oder ein Anrechnungsbescheid, wenn der Erste Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung nach einem Medizinstudium im Ausland angerechnet wurde.

Die Anrechnung von Famulaturen und Leistungsnachweisen f¨¹r den gleichen Zeitraum ist nicht m?glich. Wer an einer ausl?ndischen Universit?t zum Studium der Medizin zugelassen ist und dort anrechenbare Studienleistungen erwirbt, kann daher nur in der dortigen vorlesungsfreien Zeit famulieren. Die vorlesungsfreie Zeit ist dabei durch eine Bescheinigung der Universit?t nachzuweisen. Falls auch Studienleistungen angerechnet werden sollen, m¨¹ssen die genauen Zeiten der anzurechnenden Scheine bzw. Praktika im Transcript of Records bzw. in der ?quivalenzbescheinigung vermerkt sein, um ?berschneidungen mit der Famulatur auszuschlie?en.

  • Famulaturen sind auch in privat?rztlichen Praxen und Krankenh?usern m?glich.
  • Famulaturen m¨¹ssen in einem klinisch-praktischen Fach durchgef¨¹hrt werden.
  • Famulaturen in der An?sthesie im Krankenhaus: Diese k?nnen sowohl als ambulante wie auch als station?re Famulaturen absolviert werden. Von der Ableistung in externen Praxen wird grunds?tzlich abgeraten.
  • Famulaturen beim Hausarzt, haus?rztlichen Internisten oder Kinder?rzten, die bei der haus?rztlichen Versorgung teilnehmen, k?nnen sowohl als Hausarzt- wie auch als Praxis-Famulatur anerkannt werden.
  • Hausarztfamulatur: Im Stempel darf kein Schwerpunktbereich angegeben sein (z.B. Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie)
  • Famulaturen in einer Praxis bzw. in einer Einrichtung der haus?rztlichen Versorgung sind grunds?tzlich so zu planen, dass w?hrend dieser Zeit die Praxis nicht geschlossen hat.
  • Famulaturen im Sanit?tsdienst der Bunderwehr oder beim Betriebsarzt k?nnen nicht als Hausarztfamulaturen anerkannt werden.
  • Famulaturen in der Radiologie am Universit?tskrankenhaus k?nnen sowohl als ambulante, wie auch als station?re Famulaturen absolviert werden.
  • Eine Famulatur in der Traditionellen chinesischen Medizin (TCM-Ausbildung) ist nicht anerkennungsf?hig.
  • Sofern eine formelle Anerkennung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Pr¨¹fung durch das zust?ndige LPA vorliegt, d¨¹rfen Famulaturen erst nach dem Datum dieses Anerkennungsbescheids abgeleistet werden.
  • Das Pr¨¹fungsamt stellt keine Bescheinigungen aus, dass es sich bei Famulaturen um eine Pflichtfamulatur oder ein Pflichtpraktikum handelt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Wortlaut in ¡ì 7 ?AppO, bei der Anerkennung der nachgewiesenen Famulaturen handelt es sich lediglich um einen Teil der Pr¨¹fung auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung.

Zweiter Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung (M2 / 2. Staatsexamen)

Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung kann in einem Modellstudiengang fr¨¹hestens nach einem Medizinstudium von f¨¹nf Jahren abgelegt werden (¡ì 41 Abs. 1 Nummer 1 ?ApprO).

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Die Pr¨¹fungstermine der schriftlichen Pr¨¹fung finden Sie auf der Homepage des IMPP.

Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Sie dauert an allen drei Tagen jeweils f¨¹nf Stunden.

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N?here Einzelheiten hierzu (z. B. Anschrift des Pr¨¹fungsraums) enth?lt der Zulassungsbescheid bzw. die Ladung, die den Pr¨¹flingen sp?testens sieben Kalendertage vor der Pr¨¹fung zugestellt wird.

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Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an das Pr¨¹fungsamt zur Durchf¨¹hrung der Pr¨¹fungen nach der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universit?t Augsburg (im Folgenden ?Medizinisches Pr¨¹fungsamt¡°) zu stellen und muss f¨¹r die Teilnahme am Fr¨¹hjahrstermin bis zum 10. Januar oder f¨¹r die Teilnahme am Herbsttermin bis zum 10. Juni zugegangen sein (¡ì 10 Abs.3 ?ApprO). Hierbei handelt es sich um Ausschlussfristen.

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Bei Meldung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung sind im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizuf¨¹gen:

  • Geburtsurkunde, bei Namens?nderung zus?tzlich ein entsprechender Nachweis
  • Nachweise ¨¹ber die Absolvierung der Famulaturen (4 Monate gem. ¡ì 7 ?ApprO), falls nicht bereits vorgelegt
  • Gesamtschein
  • Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung - bei Zeugnissen, die im Ausland erworben worden sind, auch der Anerkennungsbescheid der nach Landesrecht zust?ndigen Stelle
  • Studienverlaufsbescheinigung (zu finden in VIBS, bitte ausdrucken), nur bei Hochschulwechsel entsprechende Bescheinigung mit Exmatrikulationsvermerk bzw. Exmatrikulationsbescheinigung und Studienbuch oder Bescheinigung ¨¹ber die Studienzeiten
  • ?quivalenzbescheinigung oder Zeugnis ¨¹ber den Ersten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung oder Bescheid ¨¹ber die Anerkennung des Ersten Abschnitts der ?rztlichen Pr¨¹fung
  • Sollten die genannten Nachweise dem Antrag auf Zulassung noch nicht beigef¨¹gt werden k?nnen, wird eine Frist gesetzt, zu der die Dokumente nachzureichen sind.

Die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung kann erst erfolgen, wenn alle Unterlagen dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt vorliegen.

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Hinweis: Beim Betreten des Pr¨¹fungsraumes muss ein g¨¹ltiges Ausweisdokument (wie z. B. Bundespersonalausweis oder Reisepass) vorgezeigt werden, deshalb sollten Pr¨¹flinge vor Abgabe des Zulassungsantrags dieses auf G¨¹ltigkeit ¨¹berpr¨¹fen.

Gem. ¡ì 11 ?ApprO ist die Zulassung zu versagen, wenn:

  • der Antrag bis zum Antragszeitpunkt nicht oder nicht formgerecht gestellt wird oder die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorlegt wurden sowie wenn die Frist zum Nachreichen der Nachweise abgelaufen ist
  • der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung nicht wiederholt werden darf
  • ein Grund vorliegt, der nach ¡ì 10 Absatz 7 Satz 2 ?ApprO eine ordnungsgem??e Pr¨¹fungsteilnahme nicht erwarten l?sst oder zur Versagung der Approbation als Arzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des ¡ì 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Bundes?rzteordnung f¨¹hren w¨¹rde.

Tritt ein Pr¨¹fling nach seiner Zulassung von der Pr¨¹fung zur¨¹ck (¡ì 18 ?ApprO), so hat er die Gr¨¹nde f¨¹r seinen R¨¹cktritt unverz¨¹glich dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt mitzuteilen und zu belegen (z. B. ?rztliches Attest). Wird der R¨¹cktritt vom Pr¨¹fungsamt genehmigt, so gilt die Pr¨¹fung als nicht unternommen. Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der R¨¹cktritt unverz¨¹glich erkl?rt wurde und ein wichtiger Grund vorliegt.

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Die R¨¹cktrittserkl?rung ist dann nicht mehr unverz¨¹glich, wenn sie nicht zu dem fr¨¹hestm?glichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Pr¨¹fling zumutbarer Weise h?tte erwartet werden k?nnen.

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Im Falle einer Krankheit ist die Vorlage einer ?rztlichen Bescheinigung n?tig.

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Teilt der Pr¨¹fling die Gr¨¹nde f¨¹r seinen R¨¹cktritt nicht unverz¨¹glich mit oder genehmigt das Pr¨¹fungsamt den R¨¹cktritt mangels wichtigem Grund nicht, so gilt die Pr¨¹fung als nicht bestanden.

Als Nachweis bei krankheitsbedingtem Pr¨¹fungsr¨¹cktritt ist unverz¨¹glich ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest vorzulegen (¡ì 18 Abs. 1 ?ApprO). Dieses kann vorab als Mailanhang ¨¹bermittelt werden, muss aber zus?tzlich mit der schriftlichen Erkl?rung des Pr¨¹fungsr¨¹cktritts an das Medizinische Pr¨¹fungsamt¨C Referat I/7, Universit?tsstr. 2, 86159 Augsburg ¨C gesandt werden. Ebenso verh?lt es sich mit anderen Nachweisen, die einen berechtigten Pr¨¹fungsr¨¹cktritt best?tigen.

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Unverz¨¹glich bedeutet dabei ohne schuldhaftes Z?gern. Sp?testens dann, wenn sich der Pr¨¹fling der (krankheitsbedingten) Verminderung seiner Leistungsf?higkeit bewusst geworden ist, muss er den R¨¹cktritt erkl?ren und hat noch am selben Tag einen Arzt aufzusuchen. Ein ?rztliches Attest, welches bspw. drei Tage nach dem Eintritt der Pr¨¹fungsunf?higkeit ausgestellt ist, gen¨¹gt nicht diesen Anforderungen. Es kann die Pr¨¹fungsunf?higkeit des Pr¨¹flings am Pr¨¹fungstag nicht mehr nachweisen.

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Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Pr¨¹fling Pr¨¹fungsunf?higkeit zu attestieren, ist f¨¹r die Annahme der Pr¨¹fungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.

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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

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Das ?rztliche Attest muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich pr¨¹fungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass das Medizinische Pr¨¹fungsamt daraus schlie?en kann, ob am Pr¨¹fungstag tats?chlich Pr¨¹fungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung m¨¹ssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Pr¨¹fung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Pr¨¹fungslokal zu begeben und/oder sich dort der Pr¨¹fung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Pr¨¹fung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

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Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Pr¨¹flings, ein zur Feststellung seiner Pr¨¹fungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Pr¨¹flinge m¨¹ssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Pr¨¹fungsunf?higkeit nicht angenommen und der R¨¹cktritt von der Pr¨¹fung damit nicht anerkannt werden kann.

Die schriftliche Pr¨¹fung erstreckt sich auf die Kenntnisse und F?higkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstst?ndigen T?tigkeit bedarf. Die Pr¨¹fung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet. Pr¨¹fungsgegenstand sind insbesondere

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die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,

die wichtigsten Krankheitsbilder,

f?cher¨¹bergreifende und

problemorientierte Fragestellungen.

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Die Anzahl der in der Aufsichtsarbeit im Antwort-Wahl-Verfahren zu bearbeitenden Fragen betr?gt 320. Die Aufgaben m¨¹ssen auf die oben festgelegten Anforderungen und auf den in der Anlage 15 der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte festgelegten Pr¨¹fungsstoff abgestellt sein.

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Nach Anlage 15 der ?ApprO sollten die Pr¨¹fungsaufgaben unter Aspekten der allgemeinen ?rztlichen T?tigkeit auf die wichtigsten Krankheitsbilder und Gesundheitsst?rungen abgestellt sein. Dies sind insbesondere solche, die sich durch ihre Verbreitung, ihre Folgen f¨¹r den Einzelnen oder die Gesellschaft auszeichnen.

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Der IMPP ver?ffentlicht einen ?Gegenstandskatalog¡°, der bei der Vorbereitung zum Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung hilfreich sein kann.

Die schriftliche Pr¨¹fung ist bestanden, wenn

  • der Pr¨¹fling mindestens 60 vom Hundert der gestellten Pr¨¹fungsfragen zutreffend beantwortet hat

oder

  • wenn die Zahl der vom Pr¨¹fling zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 vom Hundert die durchschnittlichen Pr¨¹fungsleistungen der Pr¨¹flinge unterschreitet, die nach der Mindeststudienzeit von f¨¹nf Jahren beim Zweiten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung erstmals an der Pr¨¹fung teilgenommen haben

Die Bestehensgrenze f¨¹r die schriftliche Pr¨¹fung wird vom Institut f¨¹r medizinische und pharmazeutischen (IMPP) Pr¨¹fungsfragen ermittelt.

Vers?umt ein Pr¨¹fling einen Pr¨¹fungstermin oder gibt er die Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Pr¨¹fung, so hat er die Pr¨¹fung nicht bestanden. Liegt ein wichtiger Grund f¨¹r das Verhalten vor, so gilt die Pr¨¹fung als nicht unternommen.

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Die Entscheidung dar¨¹ber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das Medizinische Pr¨¹fungsamt.

Der Zweite Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung kann zweimal wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zul?ssig.

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Der Pr¨¹fling wird zur Wiederholung im n?chsten Pr¨¹fungstermin von Amts wegen geladen.

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Eine bestandene Pr¨¹fung darf nicht wiederholt werden.

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Einem Pr¨¹fling mit einer Behinderung, chronischen Erkrankung oder einer Beeintr?chtigung wird unter bestimmten Voraussetzungen f¨¹r die Pr¨¹fungen des Zweiten oder Dritten Abschnitts der ?rztlichen Pr¨¹fung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gew?hrt.

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Voraussetzung ist, dass die Behinderung oder Beeintr?chtigung eine leistungsbeeintr?chtigende Auswirkung hat.

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Der Antrag auf Nachteilsausgleich muss sp?testens zusammen mit dem Antrag auf Zulassung zum Zweiten bzw. Dritten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung gestellt werden.

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Reichen Sie den Antrag beim Medizinischen Pr¨¹fungsamt ein.

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F¨¹gen Sie dem Antrag auf Nachteilsausgleich ggf. ?rztliche Atteste oder andere geeignete Nachweise bei. Aus diesen Nachweisen sollte ersichtlich sein, dass und inwieweit sich die Behinderung oder Beeintr?chtigung auf die Leistungserbringung auswirkt.

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Die Unterlagen werden nach Feststellung der fristgerechten Einreichung an das Landespr¨¹fungsamt an der Regierung von Oberbayern ¨¹bermittelt. Dort wird entschieden, ob bzw. in welcher ge?nderten Form die Pr¨¹fungsleistung erbracht werden kann.

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Die fachlichen Pr¨¹fungsanforderungen d¨¹rfen durch den Nachteilsausgleich nicht ver?ndert werden.

Praktisches Jahr

Das Praktische Jahre findet nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der ?rztlichen Pr¨¹fung statt.

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Die ?rztliche Ausbildung umfasst in ihrem letzten Abschnitt eine zusammenh?ngende praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen (das sog. Praktische Jahr - PJ). Das Praktische Jahr ist Teil des Medizinstudiums, so dass f¨¹r den gesamten Zeitraum des PJ eine Immatrikulation vorliegen muss.

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Das Praktische Jahr beginnt jeweils in der zweiten H?lfte der Monate Mai und November.

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Die genauen Zeitr?ume der PJ-Tertiale finden Sie hier.

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Ist das Praktische Jahr ordnungsgem?? abgeleistet, kann der Dritte Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung abgelegt werden, mit dessen Bestehen die ?rztliche Ausbildung abgeschlossen wird.

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Die Ausbildung wird am Universit?tsklinikum Augsburg oder in anderen, von der Universit?t bestimmten Krankenh?usern (sog. Akademische Lehrkrankenh?user) durchgef¨¹hrt. Die Ableistung in anderen Universit?tskliniken oder Lehrkrankenh?usern externer deutscher Universit?ten ist ebenfalls m?glich. Soweit es sich um das Wahlfach Allgemeinmedizin handelt, kann aufgrund einer Vereinbarung der Universit?t in geeigneten allgemeinmedizinischen Praxen das PJ durchgef¨¹hrt werden.

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Im Mittelpunkt des Praktischen Jahres steht die Ausbildung am Patienten. Die Studierenden sollen die w?hrend des vorhergehenden Studiums erworbenen ?rztlichen Kenntnisse und F?higkeiten vertiefen und erweitern sowie lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie ihrem Ausbildungsstand entsprechend unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene ?rztliche Verrichtungen durchf¨¹hren.

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Zur Ausbildung geh?rt auch die Teilnahme an klinischen Besprechungen einschlie?lich der pharmakotherapeutischen und klinisch-pathologischen Besprechungen. Um eine ordnungsgem??e Ausbildung zu sichern, soll die Zahl der Studierenden zur Zahl der zur Verf¨¹gung stehenden Krankenbetten mit unterrichtsgeeigneten Patienten in einem angemessenen Verh?ltnis stehen. Die Studierenden d¨¹rfen nicht zu T?tigkeiten herangezogen werden, die ihre Ausbildung nicht f?rdern.

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Die Zuteilung der PJ-Pl?tze f?llt in die Zust?ndigkeit des DEMEDA. Dieses stellt sicher, dass alle Studierenden eine entsprechende Ausbildungsstelle erhalten.

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Weitere?Informationen?finden?Sie?in?der? PJ-Satzung.

Die praktische Ausbildung von insgesamt 48 Wochen gliedert sich in drei zusammenh?ngende Ausbildungsabschnitte (Tertiale) von je sechzehn Wochen:

  1. in Innerer Medizin
  2. in Chirurgie und
  3. in der Allgemeinmedizin oder in einem der ¨¹brigen, nicht in den Nummern 1 und 2 genannten klinisch-praktischen Fachgebiete (Wahlfach)

Die Ausbildung erfolgt in der Regel ganzt?gig an allen Wochenarbeitstagen. F¨¹r eventuelle Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienste, die in gewissem Umfang auch Bestandteil der Ausbildung sind, soll ein angemessener Freizeitausgleich gew?hrt werden. Die Regelung obliegt der jeweiligen Klinikleitung oder dem von ihr Beauftragten.

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Die Ausbildung kann anstatt in Vollzeit auch in Teilzeit mit 50 Prozent oder 75 Prozent der w?chentlichen Arbeitszeit absolviert werden, sofern entsprechende Teilzeitausbildungspl?tze an den zugelassenen Ausbildungskrankenh?usern zur Verf¨¹gung stehen. Die Gesamtdauer der Ausbildung verl?ngert sich entsprechend.

Auf die Ausbildung werden Fehlzeiten (Urlaub, Krankheit) bis zu insgesamt drei?ig Ausbildungstagen angerechnet, davon d¨¹rfen insgesamt maximal zwanzig Ausbildungstage innerhalb eines Tertials liegen (vgl. ¡ì 3 Abs. 3 ?ApprO). Gesetzliche dt. Feiertage sowie Samstage und Sonntage z?hlen nicht als Fehltage. Bei einem gesplitteten Tertial sind keine Fehlzeiten m?glich.

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Bei einer ¨¹ber 30 Fehltage hinausgehenden Unterbrechung aus wichtigem Grund sind bereits abgeleistete Tertiale des Praktischen Jahres anzurechnen, soweit sie nicht l?nger als zwei Jahre zur¨¹ckliegen. Das hei?t die Ausbildung ist jedenfalls innerhalb eines 2-Jahres-Zeitraumes abzuschlie?en, auch im Falle eines Teilzeit-PJ; vgl. ¡ì 3 Abs. 3 ?ApprO. Die Genehmigung der Unterbrechung ist zeitnah beim Pr¨¹fungsamt zur Durchf¨¹hrung der Pr¨¹fungen nach der Approbationsordnung f¨¹r ?rzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern an der Universit?t Augsburg (im Folgenden ?Medizinisches Pr¨¹fungsamt¡°) zu beantragen. Als wichtige Gr¨¹nde werden unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. Krankheit oder Schwangerschaft, angesehen, die entsprechend nachzuweisen sind (bei Krankheit ?rztliches Attest, bei Schwangerschaft oder Kindererziehung Kopie des Mutterpasses bzw. Geburtsurkunde des Kindes).

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Ansonsten ist die Ausbildung gem?? ¡ì 1 Abs. 2 Nr. 1 ?ApprO sowohl innerhalb der einzelnen Abschnitte als auch insgesamt zusammenh?ngend abzuleisten. Dadurch soll gew?hrleistet werden, dass die Studierenden in den Klinikalltag integriert werden und dabei Gelegenheit erhalten, ¨¹ber einen gewissen Zeitraum unter Aufsicht ihrem Ausbildungsstand entsprechende ?rztliche Verrichtungen kontinuierlich durchzuf¨¹hren.

Studierende haben die Wahl, die 16-w?chigen PJ-Tertiale entweder im Klinikum der Universit?t Augsburg bzw. in den Lehrkrankenh?usern der Universit?t Augsburg oder in anderen Universit?tskliniken oder Lehrkrankenh?usern externer deutscher Universit?ten abzuleisten, sofern dort gen¨¹gend Ausbildungspl?tze zur Verf¨¹gung stehen (vgl. ¡ì 3 Abs. 2 Satz 5 ?ApprO).

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Falls ein PJ-Tertial an einer anderen Universit?t (bzw. an einem Lehrkrankenhaus einer anderen Universit?t) - abweichend von der Heimatuniversit?t - absolviert werden soll, ist dies rechtzeitig mit dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt abzustimmen.

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In diesen F?llen ist neben der PJ-Bescheinigung des externen Krankenhauses der PJ- Zuteilungsbescheid der externen Universit?t vorzulegen, aus welcher (Wahl-)Tertial, Klinik bzw. Lehrkrankenhaus und externe Universit?t hervorgehen.

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Ein PJ-Tertial bei einer externen Universit?t darf nicht gesplittet werden.

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Bitte beachten Sie zudem, dass bei Ableistung eines Tertials an einer externen - deutschen - Universit?t Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung durch Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen ist.

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Sollten Sie das PJ an einem nicht im PJ-Portal teilnehmenden Uniklinikum/Lehrkrankenhaus absolvieren, muss in der Regel das Siegel des medizinischen Dekanats der externen Universit?t auf der PJ-Bescheinigung angebracht werden.

Die ?ApprO sieht keinen Rechtsanspruch auf Teilbarkeit der jeweils 16-w?chigen Abschnitte vor. Eine Teilung ist grunds?tzlich m?glich, allerdings kann h?chstens ein Tertial im station?ren Bereich in 2 x 8 Wochen aufgeteilt werden. Fehlzeiten - ganz gleich welcher Ursache - d¨¹rfen darin nicht enthalten sein.

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Splittingm?glichkeiten:

  • Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A ¨C Ausland
  • Ausland ¨C Ausland ¨C eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenh?usern, die einer externen Universit?t angeh?ren, kann nicht angerechnet werden
  • Ausland ¨C Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A

Teilabschnitte, die k¨¹rzer als acht Wochen sind, k?nnen nicht angerechnet werden.

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Ein PJ-Tertial bei einer externen Universit?t im Inland darf nicht gesplittet werden.

Der Nachweis ¨¹ber die regelm??ige und ordnungsgem??e Ableistung des PJ wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 ?ApprO erbracht.

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Wir bitten bei den PJ-Bescheinigungen so zu verfahren, dass diese im Original dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt vorgelegt werden, sobald diese ausgestellt wurden. Der vollst?ndige PJ-Zeitraum einschlie?lich den Fehlzeiten muss ausgewiesen und die Bescheinigung am tats?chlich letzten Arbeitstag unterschrieben werden.

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Kann eine regelm??ige und ordnungsgem??e Ableistung des Praktischen Jahres in der Bescheinigung nicht best?tigt werden, so entscheidet das Medizinische Pr¨¹fungsamt, ob der Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise zu wiederholen ist.

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Der Stempel der Klinik auf der PJ Bescheinigung muss der Abteilung entsprechen, in der das Tertial absolviert worden ist. Andernfalls kann das Tertial nicht anerkannt bzw. angerechnet werden.

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Als Pflichttertiale sind nur die Bezeichnungen Chirurgie und Innere Medizin zul?ssig. Wir bitten Sie deshalb, auf der Bescheinigung nach Anlage 4 ?ApprO ausschlie?lich die Bezeichnungen "Chirurgie" und "Innere Medizin" eintragen zu lassen, da anderenfalls R¨¹ckfragen beim PJ-Koordinator oder die Neuausstellung des Zeugnisses notwendig ist. Ebenso sind bei den Wahltertialen ausschlie?lich die Bezeichnungen der Wahlf?cher, wie sie die PJ-Satzung vorsieht, einzutragen.

1. Grunds?tzliches

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Eine praktische Ausbildung im Ausland kann angerechnet werden, sofern im Einzelfall s?mtliche inhaltlichen Voraussetzungen im Sinne des ¡ì 12 i.V.m. ¡ì¡ì 3, 4 ?ApprO erf¨¹llt sind. Dabei sind grunds?tzlich die Bestimmungen zu beachten, die auch f¨¹r das Praktische Jahr im Inland gelten.

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Da die Heimatuniversit?t die Gesamtverantwortung f¨¹r das Praktische Jahr tr?gt, ist ein solcher Auslandsaufenthalt in jedem Fall rechtzeitig im Vorfeld mit dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt abzustimmen.

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Die praktische Ausbildung im Ausland muss an einer Universit?tsklinik oder einem akademischen Lehrkrankenhaus der dortigen Universit?t durchgef¨¹hrt werden.

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Die praktische Ausbildung in ausl?ndischen Praxen ist nicht m?glich.

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Ein Auslandstertial kann in zwei Abschnitte zu je acht Wochen gesplittet werden. In diesem Tertial k?nnen keine Fehlzeiten angerechnet werden. Sollten Fehlzeiten dennoch entstehen, m¨¹ssen diese im Anschluss nachgearbeitet werden.

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Folgende Konstellationen sind m?glich:

  • Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A ¨C Ausland
  • Ausland ¨C Ausland ¨C eine Ableistung an zwei unterschiedlichen Krankenh?usern, die einer externen Universit?t angeh?ren, kann nicht angerechnet werden
  • Ausland ¨C Universit?t Augsburg bzw. Lehrkrankenhaus Uni A

Erkundigen Sie sich bitte vor Antritt des PJ im Ausland, ob die dortigen Stellen Ihnen die nachfolgenden Bescheinigungen form- und fristgerecht ausstellen k?nnen. Anderenfalls raten wir von der Ableistung des PJ im Ausland ab.

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Ob eine regelm??ig und ordnungsgem?? im Ausland abgeleistete Ausbildung als gleichwertig anzusehen ist, kann erst nach Vorlage der Ausbildungsnachweise entschieden werden. Es ist nicht m?glich, die Annahme der Gleichwertigkeit schon vorher zuzusichern. Sollte die Ausbildung die genannten Voraussetzungen nicht vollkommen erf¨¹llen, riskieren Sie, dass sie nicht anrechenbar ist.

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Bitte beachten Sie: Die PJ-Listen Ausland (z.B. NRW-Liste oder BW-Liste) geben lediglich dar¨¹ber Auskunft, ob das betreffende Krankenhaus grunds?tzlich als PJ-Ausbildungsst?tte geeignet ist. Ob ein Tertial anerkannt wird, h?ngt jedoch davon ab, ob das PJ regul?r abgeleistet wurde und ob auch alle formalen Kriterien erf¨¹llt wurden.

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Die weitere Organisation bzw. Einteilung der praktischen Ausbildung m¨¹ssen Sie mit dem DEMEDA und dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt absprechen.

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Alle PJ-Bescheinigungen ggfs. nebst weiteren Unterlagen m¨¹ssen zur jeweiligen (Nachreiche-)Frist formal korrekt und im Original im Medizinischen Pr¨¹fungsamt eingegangen sein. Ansonsten kann keine Zulassung zum Dritten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung erteilt werden!

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Dem Medizinischen Pr¨¹fungsamt sind nach Ablauf eines Auslandstertials folgende Nachweise im Original vorzulegen:

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1. Antrag auf Anrechnung mit Ihren Kontaktdaten
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2. PJ-Bescheinigung nach Anlage 4 ?ApprO des ausl?ndischen Lehrkrankenhauses/ Universit?tsklinikums ¨¹ber die Dauer, Fachgebiet und Fehlzeiten mit Unterschrift des ausbildenden Arztes sowie Klinikstempel und Unisiegel.
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Es sind grunds?tzlich die vom DEMEDA vorgegebenen Tertialzeitr?ume zu nutzen und abweichende Anfangs- und Endzeiten im Ausland als Fehltage auszuweisen.
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3. Zusatzbescheinigung (Confirmation) der Studienleitung / des Dekans / der Dekanin der ausl?ndischen Medizinischen Fakult?t, aus der hervorgeht, dass die Studierende/der Studierende die gleichen ausbildungsbezogenen Rechte und Pflichten wie die vollimmatrikulierten Studierenden an der betreffenden Universit?t hatte. Obligatorisch: Unterschrift der Dekanin / des Dekans (oder der/des hierf¨¹r beauftragten Funktionstr?gers) und Universit?tssiegel.
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4. T?tigkeitsbeschreibung durch den dortigen Ausbildungsleiter, versehen mit Unterschrift des dortigen Ausbildungsleiters und Klinikstempel.
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5. Bescheinigung des Ausbildungsleiters/der Ausbildungsleiterin der Universit?t Augsburg des jeweiligen Fachs ¨¹ber den betreffenden Ausbildungsabschnitt zur Best?tigung der Gleichwertigkeit (?quivalenzbescheinigung) der im Ausland erbachten Studienleistungen. ¨C Verpflichtend f¨¹r PJ-Wahlfach vorzulegen, f¨¹r die F?cher Chirurgie und Innere Medizin nur auf gesonderte Aufforderung!
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Den Dritten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung m¨¹ssen Sie an der deutschen Universit?t ablegen, an der Sie nach der praktischen Ausbildung im Ausland im Fach Humanmedizin eingeschrieben sind bzw. an der Sie zuletzt studiert haben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich das R¨¹ckkehrrecht an die Heimatuniversit?t zu sichern, bevor Sie die praktische Ausbildung im Ausland antreten. Dies kann vor allem bedeutsam werden, wenn Sie vorzeitig aus dem Ausland zur¨¹ckkehren oder das Medizinische Pr¨¹fungsamt entscheidet, dass der Ausbildungsabschnitt ganz bzw. teilweise zu wiederholen ist (¡ì 3 Abs. 6 ?ApprO), oder wenn Sie den Dritten Abschnitt der ?rztlichen Pr¨¹fung nicht bestehen und Ihnen eine zus?tzliche praktische Ausbildung auferlegt wird (¡ì 21 Abs. 1 ?ApprO).

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Grunds?tzlich sind alle Bescheinigungen in der jeweiligen Landessprache durch eine/n ?ffentlich bestellte/n und beeidigten ?bersetzer:in zu ¨¹bersetzen. Erst bei Vorlage des Antrages mit den vorgenannten Bescheinigungen kann im Einzelfall entschieden werden, ob auf eine ?bersetzung verzichtet werden kann.

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Bitte beachten Sie: Das Ableisten eines PJ-Tertials ist nur m?glich, sofern eine ganzt?gige Ausbildung nachgewiesen wird.

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Andere PJ-Tertialzeiten im Ausland z.B. in ?sterreich oder in der Schweiz m¨¹ssen durch Fehltage ausgeglichen werden.

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2. Universit?re Bindung

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Grunds?tzlich ist es erforderlich, sich an der ausl?ndischen Universit?t als ordentlich Studierende/r der Humanmedizin zu immatrikulieren.

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Sollte dies nicht m?glich sein, ist zumindest Ihre individuelle hochschulrechtliche Bindung an die ausl?ndische Universit?t nachzuweisen: Dies ist grunds?tzlich durch das Siegel der ausl?ndischen medizinischen Fakult?t auf der PJ-Bescheinigung und durch eine zus?tzliche Bescheinigung der Universit?tsverwaltung bzw. der Medizinischen Fakult?t, der diese Einrichtung zugeordnet ist, nachzuweisen (siehe Zusatzbescheinigung - Confirmation).

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Ihre PJ-Ausbildung in einer Universit?tsklinik oder einem Lehrkrankenhaus muss zweifelsfrei im medizinischen Lehrbetrieb der zugeh?rigen Universit?t verankert sein.

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3. Eignung des Krankenhauses/der Klinik

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Bitte beachten Sie, dass alle Krankenh?user im Ausland den Bestimmungen nach ¡ì 4 Abs. 1 und 2 ?ApprO unterliegen m¨¹ssen. Bitte erkundigen Sie sich vor Ableistung des PJ-Tertials dort, ob diese Voraussetzungen gegeben sind. Sollten diese Voraussetzungen nicht vorliegen, raten wir von einer Ableistung ab.

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Die Anrechnung eines Auslandstertials ist immer eine Einzelfallentscheidung, die sich auf das konkrete PJ bezieht, weshalb der aktuelle Ausbildungsstandard bei der Vergleichbarkeit der Kliniken herangezogen werden muss. Eine Berufung auf etwaige Anrechnungen an anderen Standorten oder in der Vergangenheit ist somit nicht m?glich.

Abschlussdokumente

Sofern alle f¨¹r den Ersten Studienabschnitt erforderlichen Pr¨¹fungen erfolgreich abgelegt und die Unterlagen ¨¹ber die Ableistung des Krankenpflegedienstes, sowie des Erste-Hilfe-Kurses eingereicht wurden, kann ein Antrag auf Erstellung einer ?quivalenzbescheinigung gestellt werden.

Dieser sollte vollst?ndig ausgef¨¹llt (beide Seiten) per Mail oder postalisch eingereicht werden.

Infos folgen in K¨¹rze!

Die Erstellung von Beglaubigungen (Best?tigung der ?bereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universit?t Augsburg ist nicht m?glich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.

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