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Informationen zum Studiengang Medizinische Informatik

Diese Seite befindet sich derzeit im Aufbau und wird nach und nach um wiederkehrende Informationen erg?nzt.

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Sollten Sie hier keine Antwort auf Ihre Frage finden, wenden Sie sich bitte per E-Mail (mit Namen und Matrikelnr.) an

pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de.

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Telefonisch sind wir w?hrend der Sprechzeiten unter der Telefonnummer (0821) 598 - 1111 erreichbar.

Die Sprechzeiten sind Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr.

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Wichtiger Hinweis: Alle Antr?ge sind direkt beim Pr¨¹fungsamt einzureichen!

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Rechtsgrundlagen

Die Fachpr¨¹fungsordnung f¨¹r den Bachelorstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier

Die Fachpr¨¹fungsordnung f¨¹r den Masterstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier

Die Bereichspr¨¹fungsordnung f¨¹r den Studiengang Medizinische Informatik finden Sie hier

Die Allgemeine Pr¨¹fungsordnung (APr¨¹fO)?finden Sie hier

Das Modulhandbuch f¨¹r den?Bachelorstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier

Das Modulhandbuch f¨¹r den Masterstudiengang Medizinische Informatik finden Sie hier

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Die Fachpr¨¹fungsordnung (FPO) f¨¹r den jeweiligen Bachelor- bzw. Masterstudiengang erg?nzt die Bereichspr¨¹fungsordnung f¨¹r die Informatik-Studieng?nge der Fakult?t f¨¹r Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg.

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Hier sind u.a. die Gliederung der erforderlichen Leistungspunkte, ggf. Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung, Informationen zur Wiederholung von Pr¨¹fungen und Abschluss zu finden.

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Die Bereichspr¨¹fungsordnung (BPO) der Universit?t Augsburg f¨¹r die Informatik-Studieng?nge der Fakult?t f¨¹r Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg regelt in Verbindung mit der jeweiligen Fachpr¨¹fungsordnung die Studiengangskonzeption, die fachbezogenen Pr¨¹fungen sowie die Pr¨¹fungsanforderungen in den?dort genannten Studieng?ngen der Fakult?t f¨¹r Angewandte Informatik der Universit?t Augsburg.

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Hier?sind u.a. die Zulassungsvoraussetzungen, Zeitraum der Pr¨¹fungen und Fristenregelung zu finden.

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Die erforderlichen Leistungen f¨¹r die Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung befinden sich in der FPO unter ¡ì 5, die maximale Studienzeit zum Erbringen der f¨¹r die Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung erforderlichen Leistungen in der BPO unter ¡ì 14 Abs. 2.

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Die Fachpr¨¹fungsordnung und die Bereichspr¨¹fungsordnung ist gemeinsam zu ber¨¹cksichtigen, da die Fachpr¨¹fungsordnung die Bereichspr¨¹fungsordnung erg?nzt.

Allgemeines

Aus Datenschutzgr¨¹nden ist eine Auskunft per E-Mail oder Telefon zu personenbezogenen Daten nicht m?glich.

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Bei einer schriftlichen Kommunikation per E-Mail kann nicht verhindert werden, dass diese durch Dritte auf dem ?bertragungsweg mitgelesen oder ver?ndert werden. Die so versandten Nachrichten sind deshalb hinsichtlich ihrer Sicherheit mit Postkarten zu vergleichen.

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Bei telefonischen Anfragen kann nicht sichergestellt werden, ob die Auskunft tats?chlich nur an den jeweiligen Studierenden ausgegeben wird. Daher k?nnen auf diesem Wege nur allgemeine Ausk¨¹nfte erteilt werden.

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F¨¹r die ?bermittlung von Inhalten, die dem Datenschutz unterliegen, muss grunds?tzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief oder pers?nlichen Kontakt unter Vorlage Ihres Lichtbildausweises (Personalausweis, Reisepass) ausgewichen werden.

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?berpr¨¹fen Sie daher regelm??ig die Daten im STUDIS-System, viele Anfragen k?nnen hiermit bereits beantwortet werden.

Auf der Homepage der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zu Einschreibungen, Exmatrikulationen etc.

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F¨¹r Beurlaubungen ist das Studierendeninformationsb¨¹ro zust?ndig.

F¨¹r den Studiengang Medizinische Informatik gilt die ?vereinfachte Verfahrensweise¡°. Diese geht von 25 ECTS-Punkten?je Semester aus, die bis zum Ende des folgenden Semesters?nachzuweisen sind.


Dies bedeutet beispielhaft, dass bis zum Ende des zweiten Semesters 25 ECTS-Punkte, bis zum Ende des dritten Semesters 50 ECTS-Punkte usw. nachzuweisen sind.?

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Weitere Informationen zu BAf?G finden Sie hier.

Im STUDIS sind unter dem Punkt ?Studierendendaten¡° unter anderem der Status (immatrikuliert/ exmatrikuliert) und die Angabe zum Abschluss (Kein Abschluss erworben) einzusehen.

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?Kein Abschluss erworben¡° bedeutet, dass noch kein Antrag auf Zeugniserstellung gestellt wurde. Auch nach Erbringung aller erforderlichen Leistungen liegt bis zur Zeugniserstellung kein Abschluss vor, die Angabe wird mit der Berechnung des Zeugnisses auf ?Bachelor/Master¡° ge?ndert. Des Weiteren ist dann unter dem Punkt ?Zeugnisse¡° auch der Notendurchschnitt des Abschlusses sichtbar.

Eine Immatrikulation bis zur Zeugnis¨¹bergabe wird empfohlen.

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Die R¨¹ckmeldung f¨¹r die Zeugniserstellung ist unabh?ngig von den Fachsemestern des Studiengangs. Keine R¨¹ckmeldung kann folgende Szenarien nach sich ziehen:

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- Die Rechenzentrumskennung verliert ihre G¨¹ltigkeit, somit besteht kein Zugriff mehr auf die Studentendaten, somit auch auf die Noten.

- Fehlende Anmeldungen k?nnen nicht mehr vorgenommen werden (z.B. Betriebspraktikum).

- Sollte die Arbeit nicht bestanden sein, kann diese ohne Immatrikulation nicht wiederholt werden.

- Der Versicherungsschutz greift nicht mehr (z.B. bei einem Unfall auf dem Weg zur Universit?t).

Eine Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei zum Ende des Semesters, in dem der Antrag auf Zeugniserstellung gestellt wurde. Genaueres ist bei der Studierendenkanzlei zu erfragen.

Anerkennung von Studienleistungen

Leistungen, die an einer anderen Hochschule und/oder in einem anderen Studiengang abgelegt wurden, k?nnen unter bestimmten Voraussetzungen auf das Studium an der Universit?t Augsburg anerkannt werden. Hierzu z?hlen auch im Ausland erworbene Leistungen.

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Zur Anerkennung von extern erbrachten Leistungen darf kein wesentlicher Unterschied zwischen den erworbenen Kenntnissen und F?higkeiten sowie den im jeweiligen Studiengang an der Universit?t Augsburg zu erzielenden Lernergebnissen bestehen. Die Anerkennung von Leistungen wird grunds?tzlich im Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz?sowie in der Bereichspr¨¹fungsordnung ¡ì9 geregelt.

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Voraussetzung f¨¹r die Beantragung einer Anerkennung von Studienleistungen ist die Immatrikulation im Studiengang Medizinische Informatik an der Universit?t Augsburg. Es wird empfohlen, m?glichst zeitnah nach Studienbeginn oder Studiengangswechsel-, einen Antrag zu stellen.

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Weiter gilt zu beachten, dass eine Hochstufung folgenderma?en erfolgt (wenn die Leistung vor der Immatrikulation in dem anzuerkennenden Studiengang erbracht wurde bzw. ein Urlaubssemester vorlag):


Anerkennung LP = Hochstufung um:


??? 0 ¨C?? 29 LP = + 0 Semester?
? 30 ¨C ??59 LP = + 1 Semester?
? 60 ¨C ??89 LP = + 2 Semester?
? 90 ¨C 119 LP = + 3 Semester
120 ¨C 149 LP = + 4 Semester
150 ¨C 180 LP = + 5 Semester

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Im Falle eines Auslandsaufenthaltes ohne Beantragung eines Urlaubssemesters, werden die Fachsemester regul?r weitergez?hlt und eine Hochstufung wird folgenderma?en umgesetzt: 0-59 LP =?+ 0 Semester, 60-89 LP = + 1 Semester etc. Zus?tzliche, in diesem Semester an der Universit?t Augsburg, erbrachte Leistungen k?nnen unabh?ngig hiervon abgelegt werden.

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Bei Vorliegen eines Urlaubssemesters k?nnen keine Pr¨¹fungsleistungen an der Universit?t Augsburg abgelegt werden, siehe Punkt "Beurlaubungen und Pr¨¹fungen".

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Sollten die Leistungen f¨¹r die Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung relevant sein, ist der Antrag sp?testens im dritten Semester bis Mitte August bzw. Mitte Februar einzureichen. Dies gilt ebenso f¨¹r Leistungen des letzten Semesters, die zum Bestehen des Studiengangs erforderlich sind.

Auf der Homepage des Pr¨¹fungsamtes kann ein Antragsformular auf Anerkennung von Studienleistungen abgerufen werden. Das ausgef¨¹llte Formular ist eingescannt oder abfotografiert zusammen mit relevanten Unterlagen (z.B. Modulbeschreibungen, Transcript of Records) per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Pr¨¹fungsamt zu senden.

Parallel dazu muss der Antrag mit Belegen in Papierform eingereicht werden. Originale der Unterlagen m¨¹ssen einmalig beim Pr¨¹fungsamt vorgelegt oder als beglaubigte Kopien eingereicht werden.

Im Pr¨¹fungsamt wird der Antrag formell gepr¨¹ft. Liegen alle Informationen und Unterlagen vor, werden diese an den Pr¨¹fungsausschuss weitergeleitet. Hier werden die Dokumente einer inhaltlichen Pr¨¹fung unterzogen. Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet ¨¹ber die Anerkennung von Studienleistungen und ggf. auch ¨¹ber die Anrechnung von Studienzeiten. Das Ergebnis wird dem Pr¨¹fungsamt mitgeteilt, welches wiederum die Entscheidung dem Studierenden ¨¹bermittelt.

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Durch den Eintrag der anerkannten Studienleistungen in STUDIS wird die Anerkennung vollzogen. Bei einer abgelehnten Anerkennung ergeht ein schriftlicher Bescheid, hier besteht seitens der Studierenden ein Widerspruchsrecht.

Pr¨¹fungen - Anmeldung, Abmeldung, etc.

Zu Pr¨¹fungen vorbehaltlich zugelassen sind Studierende, die w?hrend des gesamten Zeitraumes (vom Antrag auf Zulassung zur Pr¨¹fung bis einschlie?lich Mitteilung des Pr¨¹fungsergebnisses) im Studiengang Medizinische Informatik der Universit?t Augsburg eingeschrieben sind und die f¨¹r die jeweilige Pr¨¹fung festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erf¨¹llen.

Die Termine f¨¹r die Anmeldungen zu den Pr¨¹fungen und Wiederholungspr¨¹fungen werden vom Pr¨¹fungsamt auf dessen Homepage bekannt gegeben.

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Die Anmeldung zu Pr¨¹fungen erfolgt in elektronischer Form ¨¹ber das STUDIS-System durch die Studierenden, nicht automatisch! Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Pr¨¹fungsanmeldung je Pr¨¹fung und Pr¨¹fungsform (Klausur, m¨¹ndliche Pr¨¹fung etc.) separat erfolgen muss. Eine Best?tigung ¨¹ber die erfolgreiche Pr¨¹fungsanmeldung wird vom System automatisch generiert und an die gespeicherte E-Mail-Adresse der Studierenden versendet.

Wir empfehlen, fr¨¹hzeitig eine Anmeldung vorzunehmen und bei Fragen oder Schwierigkeiten zeitnah das Pr¨¹fungsamt innerhalb der Anmeldefrist per E-Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) zu kontaktieren. Die Problematik ist dabei m?glichst konkret zu schildern, weche/r Fehler auftritt/ Fehlmeldung erscheint, um den Vorgang bearbeiten zu k?nnen. Wichtig sind auch die Angabe von Namen, Matrikelnummer, Modulbezeichnung und eines Screenshots der Fehlermeldung, die angezeigt wurde.

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Sollte das Problem nicht innerhalb der Frist behoben werden k?nnen, kann die Anmeldung auch durch das Pr¨¹fungsamt erfolgen. Ziel ist es jedoch, die Schwierigkeiten binnen der Anmeldefrist zu l?sen.

Eine nachtr?gliche Anmeldung ist in Ausnahmef?llen auf Antrag innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Pr¨¹fungsanmeldephase m?glich. Dies geht nur schriftlich und ausschlie?lich, wenn ein begr¨¹ndeter H?rtefall vorliegt und ein unverschuldetes Vers?umnis des fristgerechten Anmeldens nachgewiesen werden kann.

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Im formlosen Antrag m¨¹ssen Name, Anschrift, Matrikelnummer, Titel der Pr¨¹fung, Modulbezeichnung, sowie eine Begr¨¹ndung der Ursache des Vers?umens der Anmeldung enthalten sein. Entsprechende Nachweise, z.B. ein ?rztliches Attest, sind beizuf¨¹gen.

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Der unterschriebene Antrag kann dem Pr¨¹fungsamt pers?nlich, postalisch oder per Mail zugestellt werden.

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Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet, ob eine nachtr?gliche Anmeldung genehmigt wird. Die Beschlussfassung kann mehrere Tage in Anspruch nehmen. Nach Ergehen der Entscheidung werden Studierende umgehend ¨¹ber das Ergebnis informiert.

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Eine Pr¨¹fungsteilnahme ohne eine Anmeldung ¨¹ber das STUDIS-System ist pr¨¹fungsrechtlich nur gestattet, sofern eine Nachmeldungsgenehmigung oder fristgerechter Mailkontakt mit dem Pr¨¹fungsamt vorgewiesen werden kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Behinderung oder Krankheit, kann ein Nachteilsausgleich, z.B. im Form einer Schreibzeitverl?ngerung oder eine Klausurvorlage in gr??erer Schrift beantragt werden.

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Falls die Einschr?nkung dauerhaft besteht, kann der Nachteilsausgleich f¨¹r das gesamte Studium beantragt werden.

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Der Antrag ist mit der Meldung zur Pr¨¹fung beim Pr¨¹fungsamt einzureichen, siehe ¡ì 21 Nachteilsausgleich in der Bereichspr¨¹fungsordnung. Bei kurzfristigen Einschr?nkungen (z.B. Verletzung der Schreibhand) k?nnen sp?tere Antr?ge ber¨¹cksichtigt werden. Dem Antrag muss ein aussagekr?ftiges ?rztliches Attest beiliegen.

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Weitere Ausk¨¹nfte k?nnen bei der Zentralen Studienberatung ?Studieren mit Handicap¡° eingeholt werden.

Ein R¨¹cktritt von einem Pr¨¹fungstermin ist innerhalb der Anmeldefrist ohne Angabe von Gr¨¹nden m?glich.

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Wenn eine Teilnahme an einer angemeldeten Pr¨¹fung z.B. aus Krankheitsgr¨¹nden nicht m?glich ist, tr?gt der Lehrstuhl "nicht teilgenommen" ein. Da es keine Versuchsz?hlung gibt, hat dies keine Konsequenzen. Jede Pr¨¹fung kann so oft abgelegt werden, bis diese entweder bestanden ist oder durch eine Frist (Orientierungspr¨¹fung bzw. maximale Studienzeit) keine Ablegung mehr m?glich ist.

Sollte eine Teilnahme an einer angemeldeten Pr¨¹fung aufgrund einer Erkrankung nicht m?glich sein, ist es nicht notwendig, dem Pr¨¹fungsamt ein ?rztliches Attest vorzulegen. Da es keine Versuchsz?hlung gibt, gilt dieser Pr¨¹fungsversuch als nicht unternommen.

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Wir weisen jedoch darauf hin, dass es im Hinblick auf die Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung oder Gesamtstudienzeit gegebenenfalls sinnvoll ist, eine ?rztliche Best?tigung einzuholen, in der der Krankheitszeitraum festgestellt wurde, siehe Punkt ?Anforderungen an ein ?rztliches Attest¡° Der Nachweis sollte gut aufbewahrt werden f¨¹r den Fall, dass am Ende einer Frist (Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung oder Gesamtstudienzeit) noch nicht alle erforderlichen Pr¨¹fungen bestanden wurden. Unter Vorlage der Nachweise kann eine Fristverl?ngerung beantragt werden.

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Mehr dazu unter dem Punkt Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung bzw. Maximale Studienzeit erreicht, aber nicht alle Leistungen erbracht.

W?hrend eines Urlaubssemesters k?nnen keine Pr¨¹fungs- und Studienleistungen erbracht werden, ausgenommen Wiederholungspr¨¹fungen (mit Zustimmung des Zentralen Pr¨¹fungsamtes). Das hei?t, es k?nnen im STUDIS-System auch keine Anmeldungen zu den Pr¨¹fungen vorgenommen werden (Gesetzesgrundlage: Art. 93 Abs. 3 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz).

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Als Wiederholungspr¨¹fung gilt die unmittelbar auf eine nicht bestandene Pr¨¹fung folgende M?glichkeit der Absolvierung dieser Pr¨¹fung. Sollte vor dem Urlaubssemester die erste Wiederholungsm?glichkeit nicht wahrgenommen werden, kann dieser Versuch auch nicht w?hrend des Urlaubssemesters erfolgen.

Eine Anmeldung zu den Wiederholungspr¨¹fungen in einem Urlaubssemester ist nur durch das Pr¨¹fungsamt per E-Mail innerhalb des Anmeldezeitraums m?glich. Wichtig hierbei ist die Angabe von Namen, Matrikelnummer und Modulbezeichnung. Nach ?berpr¨¹fung erfolgt die R¨¹ckmeldung per Mail.

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Der Unterschied bzw. Bedeutung von ?Nicht teilgenommen¡° und ?Nicht bestanden¡°:

Nicht teilgenommen = Studierende erscheinen nicht zur Pr¨¹fung

Nicht bestanden =? Studierende erscheinen zur Pr¨¹fung und bestehen diese nicht

Als ?rztliches Attest ist eine Arbeitsunf?higkeitsbescheinigung ungeeignet. Eine ?rztliche Bescheinigung, die sich darauf beschr?nkt, dem Pr¨¹fling Pr¨¹fungsunf?higkeit zu attestieren, ist f¨¹r die Annahme der Pr¨¹fungsunf?higkeit ebenfalls nicht ausreichend.

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Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

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Das ?rztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich pr¨¹fungsrelevanten k?rperlichen, geistigen und/oder seelischen Funktionsst?rungen aus ?rztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Pr¨¹fungsausschuss daraus schlie?en kann, ob am Pr¨¹fungstag tats?chlich Pr¨¹fungsunf?higkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat. Das hei?t, bei ambulanter oder anderer haus?rztlicher Behandlung m¨¹ssen aus dem ?rztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Pr¨¹fung teilzunehmen, klar hervorgehen, z. B. Hinweis auf bestimmte Schmerzen, fiebrige Infektionen, notwendige Bettruhe, objektive Unf?higkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinungen zu verschlimmern, zum Pr¨¹fungslokal zu begeben und/oder sich dort der Pr¨¹fung zu unterziehen, o.?. (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb20/k16.html#16.2.2,Abruf am 23.01.2020). Die sich daraus ergebenden Behinderungen in der Pr¨¹fung speziell durch die St?rung bestimmter k?rperlicher oder geistiger Funktionen sind ebenfalls zu nennen, etwa der Hinweis auf die St?rung der Konzentrationsf?higkeit oder der Schreibf?higkeit. Das Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

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Die geforderten Angaben unterliegen auch nicht der ?rztlichen Schweigepflicht. In dem Verlangen des Pr¨¹flings, ein zur Feststellung seiner Pr¨¹fungsunf?higkeit geeignetes Attest vorzulegen, liegt die konkludent erkl?rte Entbindung des Arztes von der Schweigepflicht. Wird die Vorlage eines aussagekr?ftigen Attestes abgelehnt, kann dessen Vorlage nicht erzwungen werden. Die Studierenden m¨¹ssen sich dann aber das Fehlen dieser Nachweise entgegenhalten lassen, so dass eine Pr¨¹fungsunf?higkeit nicht angenommen und der R¨¹cktritt von der Pr¨¹fung damit nicht anerkannt werden kann.

Gem?? der (Bereichs-)Pr¨¹fungsordnung sind nicht bestandene Pr¨¹fungen?in der Regel innerhalb von sechs Monaten, sp?testens am n?chstm?glichen Pr¨¹fungstermin, zu wiederholen.


Die freiwillige Wiederholung eines bestandenen Pr¨¹fungsfaches (Modul) zur Notenverbesserung ist grunds?tzlich gem?? ¡ì18 Abs 2 APr¨¹fO nicht gestattet.

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Ausgenommen sind folgende Module: Informatik 1, Informatik 2, Einf¨¹hrung in die Theoretische Informatik, Mathematik f¨¹r Informatiker I und Mathematik f¨¹r Informatiker II. Hier ist lt. ¡ì 6 der FPO eine einmalige Wiederholung m?glich, die bessere Note wird gewertet.

Zuordnung der Module und Klausuren Anmeldung im M?rz?¨C Sommersemester ? ?? , Anmeldung im September ¨C Wintersemester

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Liegen bis ca. drei Wochen vor dem Anmeldezeitraum nicht alle Leistungen f¨¹r die Orientierungspr¨¹fung vor, wird der Status auf ?endg¨¹ltig nicht bestanden¡° ge?ndert, was ein Anmeldeverbot f¨¹r s?mtliche Pr¨¹fungen/Module bedeutet. Ebenfalls ergeht ein schriftlicher Bescheid zum Nichtbestehen des Studiengangs.

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Sobald alle Noten vorliegen und die Orientierungspr¨¹fung/der Studiengang tats?chlich bestanden ist, wird der Status auf ?zugelassen¡° abge?ndert.

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Wichtig: Eine Teilnahme an den im regul?ren Zeitraum angemeldeten Modulen/Klausuren ist unabh?ngig vom Status m?glich.

Noten

Im Kalender wird der Tag der letzten Noteneintragung vermerkt. Die Lehrst¨¹hle schicken die ausgedruckten Notenlisten an das Pr¨¹fungsamt (i.d.R. bis Mitte Mai bzw. November).

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Nach der Eingabe der Noten werden diese vom verantwortlichen Pr¨¹fer kontrolliert und unterschrieben an das Pr¨¹fungsamt weitergeleitet. Anschlie?end erfolgt die Freigabe f¨¹r die Sichtbarkeit der Noten. Bei Fragen kann das Sekretariat des Lehrstuhls zum aktuellen Stand Auskunft geben.

Nach abgelegten Pr¨¹fungen werden diese bewertet. Alle im Pr¨¹fungsamt eingegangenen Notenlisten und Noten der Abschlussarbeiten werden am Tag des Eingangs, ggf. am folgenden Tag freigeschalten. Die Notenbekanntgabe f¨¹r Studierende erfolgt ¨¹ber STUDIS.


Bei Urlaub/Krankheit oder einer Vielzahl von zeitgleich eingehenden Noten, kann es zu Verz?gerungen kommen.

Nach der Bewertung des Betreuer der Abschlussarbeit wird diese im n?chsten Schritt beim Zweitpr¨¹fer zugestellt. Sobald beide der Gutachten dem Pr¨¹fungsamt vorliegt, erfolgt schnellstm?glich die STUDIS-Eintragung.

Die Eintragung der Noten wird vom Lehrstuhl vorgenommen, das Pr¨¹fungsamt erh?lt die dazugeh?rige Notenliste. Durch Unterschrift des Lehrstuhls auf der Notenliste wird die Richtigkeit der eingetragenen Noten im STUDIS best?tigt.

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Sollte f?lschlicherweise trotz erbrachter Leistungen z.B. ein ?ncht teilgenommen¡° eingetragen worden sein, oder ggf. andere Fehler vorliegen, sollten Studierende umgehend R¨¹cksprache mit dem Lehrstuhl halten. Nur dieser kann nach ?berpr¨¹fung der Eintragung die entsprechende ?nderung veranlassen.

Die Pr¨¹fungseinsicht erfolgt grunds?tzlich, nachdem die Leistung ermittelt und das Ergebnis bekannt gegeben wurde. Ziel der Einsichtnahme ist, die Bewertung der Pr¨¹fung nachvollziehbar zu machen. Die Einsicht in Pr¨¹fungsunterlagen ist in der Fachpr¨¹fungsordnung unter ¡ì11 Abs. 2 geregelt. Studierende m¨¹ssen binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Ergebnisse einen Antrag bei/m Pr¨¹fer*in stellen. Die Pr¨¹fer*innen geben den Termin und den Ort der Einsicht bekannt.

Das Recht zur Einsichtnahme umfasst die gesamten Pr¨¹fungsakten und die darauf bezogenen Gutachten des Pr¨¹flings.

Die Freigabe einer Notenliste kann erst nach der Bewertung aller angemeldeten Studierenden erfolgen. Sollte dringend eine Note ben?tigt werden, kann der Lehrstuhl Auskunft zur Bearbeitungsdauer geben.

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In der Regel erfolgt die Freigabe der Notenlisten und Gutachten sp?testens am Tag nach Eingang im Pr¨¹fungsamt.

Im Falle der Pr¨¹fungsanmeldung in der falschen Modulgruppe oder wenn ein Modul in einer anderen Modulgruppe ben?tigt wird, kann ein Antrag gestellt werden.

Sollten Studierende mit der Bewertung einer Pr¨¹fung nicht einverstanden sein, kann dies in einem ?berdenkungsverfahren vorgebracht werden. Dieses richtet sich an Pr¨¹fende, die die Bewertung vorgenommen haben. Das ?berdenkungsverfahren soll schriftlich oder per E-Mail mit ausf¨¹hrlicher Begr¨¹ndung bei Pr¨¹fenden beantragt werden.

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In einem ?berdenkungsverfahren erhalten Pr¨¹fende erneut die Gelegenheit, eigene Begr¨¹ndungen f¨¹r die Bewertung vorzubringen. Die Entscheidung ¨¹ber das ?berdenkungsverfahren obliegt dem Pr¨¹fungsausschuss, das Ergebnis wird Studierenden durch das zentrale Pr¨¹fungsamt mitgeteilt.

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Das ?berdenkungsverfahren ist kostenfrei und sollte in der Regel zeitnah nach der Pr¨¹fungseinsicht beantragt werden.

Sind Studierende mit der Entscheidung im Falle des Nichtbestehens einer Pr¨¹fung nicht einverstanden, k?nnen sie schriftlich binnen eines Monats nach Notenbekanntgabe beim zentralen Pr¨¹fungsamt Widerspruch einlegen. Die Einlegung per Email gen¨¹gt nicht dem Formerfordernis und ist damit nicht ausreichend. Der Widerspruch ist zu begr¨¹nden und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. Erkenntnisse aus der Pr¨¹fungseinsicht) zu belegen.

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Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wird der angefochtene Note unter Ber¨¹cksichtigung der vorgebrachten Einw?nde gepr¨¹ft. F¨¹hrt diese ?berpr¨¹fung zu einer f¨¹r die Studierenden positiven Neubewertung der Sach- und/oder Rechtslage, wird die Note neu festgesetzt. Kommt der Pr¨¹fungsausschuss zu der Auffassung, dass der Widerspruch unzul?ssig und/oder unbegr¨¹ndet ist, wird dies den Studierenden zun?chst in einer Anh?rung des zentralen Pr¨¹fungsamtes mitgeteilt. Wird der Widerspruch nicht zur¨¹ckgenommen, ergeht ein kostenpflichtiger (~105€) Widerspruchsbescheid. Danach k?nnen Studierende eine Klage einreichen.

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Die Studierenden k?nnen jederzeit im zentralen Pr¨¹fungsamt zu den Gr¨¹nden der Entscheidungen und ihren Widerspruchsm?glichkeiten Informationen einholen, m¨¹ssen dabei dennoch die Frist f¨¹r die Einlegung des Widerspruchs beachten. Diese ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verl?ngert werden.?

F¨¹r die Masterbewerbung kann das Beilegen einer Notendurchschnittsbest?tigung erforderlich sein. Diese erstellt das Studierendeninformationsb¨¹ro.

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Ausk¨¹nfte zum Bewerbungsverfahren kann die Studierendenkanzlei geben.

?ber STUDIS kann eine Modulbest?tigung abgerufen und verifiziert werden. Im Studierendeninformationsb¨¹ro ist dies ebenfalls m?glich, sollte eine Unterschrift erforderlich sein (z.B. Studierende nicht mehr immatrikuliert).

Der Notendurchschnitt aller Pr¨¹fungen (Deutschlandstipendium) entspricht nicht dem aktuellen Durchschnitt. F¨¹r das Deutschlandstipendium wird einmal im Jahr zu einem bestimmten Stichtag der Notendurchschnitt ermittelt. Sp?ter eingehende Leistungen werden nicht ber¨¹cksichtigt.

Praktikum

Sollte z.B. f¨¹r ein Auslandspraktikum eine Notenbescheinigung auf Englisch erforderlich sein, kann hier das Akademische Auslandsamt der Universit?t Augsburg weiterhelfen.

F¨¹r Freiwillige, studiengangbezogene Praktika kann eine Beurlaubung beantragt werden. Praktika, die in der Pr¨¹fungsordnung vorgeschrieben sind (= Pflichtpraktikum), k?nnen nicht beurlaubt werden (¡ì12 Abs. 1 der Immatrikulationssatzung).

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Weitere Ausk¨¹nfte hierzu finden Sie auf der Seite des Studierendeninformationsb¨¹ros.

Fristverl?ngerungen - Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung, max. Gesamtstudienzeit

Im Bachelorstudiengang Medizinische Informatik erfolgt zum Ende des zweiten Semesters eine Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung. Die hierf¨¹r erforderlichen 26 Leistungspunkte setzen sich aus folgenden Modulen zusammen:

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  • Informatik I
  • Informatik II oder Einf¨¹hrung in die Theoretische Informatik
  • Programmierkurs
  • Mathematik f¨¹r Informatiker I oder Mathematik f¨¹r Informatiker II

Werden diese Leistungen nicht innerhalb von drei Semestern erbracht, so gilt die Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung als nicht bestanden, der gesamte Bachelorstudiengang als "endg¨¹ltig nicht bestanden" und ein Weiterstudium in diesem Studiengang an der Universit?t Augsburg ist nicht mehr m?glich.

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Bei ?berschreitung der Frist oder im Falle des Nichtbestehens kann im H?rtefall sp?testens bis zum Ende des jeweiligen Semesters ein Antrag auf Fristverl?ngerung der Grundlagen- und Orientierungspr¨¹fung eingereicht werden.

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Antr?ge auf Fristverl?ngerung k?nnen nur in Ausnahmef?llen gestellt werden, wenn triftige Gr¨¹nde das Studium beeintr?chtigt haben, die Studierende nicht selbst zu vertreten haben. ?ber die Gr¨¹nde sind Nachweise beizuf¨¹gen (z.B. ?rztliche Atteste). Wichtig: Das ?rztliche Attest darf nicht von Angeh?rigen ausgestellt werden!

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Der Fristverl?ngerungsantrag wird an den Vorsitzenden des Pr¨¹fungsausschusses gerichtet und im Pr¨¹fungsamt eingereicht. Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet ¨¹ber die Fristverl?ngerungsantr?ge. Anschlie?end ergeht ein schriftlicher Bescheid.

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Sollte die Teilnahme an einer Pr¨¹fung zum Beginn des n?chsten Semester gew¨¹nscht sein, so ist der Antrag entsprechend fr¨¹her zu stellen (bei Bekanntwerden des drohenden Nichtbestehens).

Gem?? der Pr¨¹fungsordnung ist der Bachelorstudiengang bestanden, wenn alle geforderten 180 LP (einschl. Bachelorarbeit) erreicht sind, bzw. im Masterstudiengang 120 LP (einschl. der Masterarbeit) erbracht wurden. Liegt die erreichte Punktzahl darunter und wurden die nach der Pr¨¹fungsordnung?vorgeschriebenen Pr¨¹fungsleistungen innerhalb der maximalen Studienzeit (im Bachelor neun Fachsemester, im Master sechs Fachsemester) nicht bestanden, gilt der komplette Studiengang als endg¨¹ltig nicht bestanden.

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Antr?ge auf Fristverl?ngerung k?nnen nur in Ausnahmef?llen gestellt werden, wenn triftige Gr¨¹nde das Studium beeintr?chtigt haben, die ein Studierender nicht selbst zu vertreten hat. ?ber die Gr¨¹nde sind Nachweise beizuf¨¹gen (z.B. aussagekr?ftige ?rztliche Atteste, siehe oben).

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Der Fristverl?ngerungsantrag wird an die/den Vorsitzende/n des Pr¨¹fungsausschusses gerichtet und im Pr¨¹fungsamt eingereicht. Der Pr¨¹fungsausschuss entscheidet ¨¹ber die Fristverl?ngerungsantr?ge. Anschlie?end ergeht ein schriftlicher Bescheid.

Es gibt verschiedene M?glichkeiten, wie nach einem ENB-Bescheid weiter verfahren werden kann.

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1. Studiengangswechsel
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Da der bisherige Studiengang nicht mehr weitergef¨¹hrt werden kann, ist es u. U. m?glich, den Studiengang zu wechseln. Bei inhaltlich ?hnlichen Studieng?ngen k?nnen einige Pr¨¹fungsleistungen angerechnet werden, sodass das neue Studium verk¨¹rzt werden k?nnte. Die Pr¨¹fung der Anrechenbarkeit erfolgt nach Antragstellung beim Pr¨¹fungsamt.

Zum Studiengangswechsel wenden Sie sich bitte an die Zentrale Studienberatung oder die Studierendenkanzlei.

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2. Studienausstieg
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Wenn Sie unsicher sind, ob ein Studium das Richtige f¨¹r Sie ist oder Sie entschlossen sind, dass Studium abzubrechen, k?nnen Sie sich von der Perspektivenberatung Studienausstieg der Zentralen Studienberatung zu Alternativen speziell beraten lassen.
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3. Widerspruch


Grunds?tzlich k?nnen Studierende schriftlich binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist zu begr¨¹nden und mit erforderlichen Nachweisen (z.B. ?rztliches Attest) zu belegen. Bitte beachten Sie hierf¨¹r die dem Bescheid beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung.?

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Der Widerspruch ist eingescannt oder abfotografiert per Mail ( pruefungsamt-medizin@zv.uni-augsburg.de) an das Pr¨¹fungsamt zu senden. Parallel dazu muss der Widerspruch mit Belegen in Papierform eingereicht werden.

Bachelorarbeit/Masterarbeit

Um die Bachelor-/Masterarbeit anmelden zu k?nnen, muss das entsprechende Formular bei dem/der Erstpr¨¹fer/in (Betreuer/in) abgegeben werden. Dieser leitet den Antrag nach Eintragung des Themas, sowie des/der Zweitpr¨¹fers/in an die/den Pr¨¹fungsausschussvorsitzenden weiter.

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Sobald dem Pr¨¹fungsamt das vom Pr¨¹fungsausschuss genehmigte Formular vorliegt, wird die Anmeldung in STUDIS vorgenommen, ein Bescheid (mit festgelegtem Thema und Abgabedatum) erstellt und verschickt. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitung der Abschlussarbeit darf nicht vor Erhalt des entsprechenden Bescheids beginnen. Die festgelegten Termine k?nnten Auswirkungen auf Vertr?ge mit Firmen haben. In dem Fall ist eine R¨¹cksprache mit den Firmen und dem Pr¨¹fungsamt sinnvoll.

Sollte eine fristgerechte Abgabe der Arbeit aus wichtigen Gr¨¹nden (z.B. Krankheit, Beschaffungsprobleme erforderlicher Literatur) nicht m?glich sein, muss rechtzeitig ein Antrag auf Fristverl?ngerung der Bearbeitungszeit mit Nachweisen beim Pr¨¹fungsamt gestellt werden.

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Die Bearbeitungszeit endet mit dem Ablauf der maximalen Studienfrist. Eine Verl?ngerung ¨¹ber dieses Datum hinaus ist nur m?glich, sofern beim Pr¨¹fungsausschuss eine Studienzeitverl?ngerung beantragt und diese genehmigt wurde. Nach Entscheidung des Pr¨¹fungsausschusses informiert das Pr¨¹fungsamt die/den Studierende/n ¨¹ber die Entscheidung.

Sie werden gebeten,

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? entweder:

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zwei gebundene Ausfertigungen und eine weitere beschriftete (extra) CD / DVD / USB Stick o.?.; diese CD ersetzt das gebundene Exemplar des Pr¨¹fungsamtes (vom Pr¨¹fungsamt bevorzugt)

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oder:

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drei gebundene Exemplare der Bachelor- / Masterarbeit

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sowie:

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? eine anonymisierte elektronische Fassung dieser Arbeit z.B. auf einer CD / DVD /USB Stick o.? (diese bitte in die Arbeit einkleben)

oder:

? eine anonymisierte elektronische Fassung f¨¹r den Lehrstuhl durch ein Upload im Megastore

(Bitte vorab mit dem Lehrstuhl absprechen und den Link an Ihren betreuenden Lehrstuhl per E?Mail schicken und die Best?tigung hierf¨¹r einfordern. In diesem Fall entf?llt die CD/DVD)

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Anonym bedeutet unbekannt, somit muss u.a. in der pdf-Datei Name; Matrikelnummer usw. entfernt werden, damit bei einer ?berpr¨¹fung durch eine Plagiatssoftware f¨¹r den ?berpr¨¹fer nicht nachvollziehbar ist, wer die Arbeit geschrieben hat.

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? das Formular ?Erkl?rungen und Einwilligungen zur Abgabe der Bachelor- / Masterarbeit¡° (lose)

? das Formular ?Erkl?rung zur Einsichtnahme Dritter¡° (lose)

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fristgerecht abzugeben / einzureichen.

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Eine pers?nliche Abgabe der Abschlussarbeit ist zu den Parteiverkehrszeiten (mittwochs und donnerstags zwischen 08:30 und 12:00 Uhr) in Raum 1027 im A-Geb?ude m?glich.

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Die Arbeit kann alternativ entweder

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per Post eingereicht werden:?

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Universit?t Augsburg
ZPA-C - Ref. I/7
Universit?tsstr. 2
86159 Augsburg

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Wichtig: Es gilt nicht die Abgabe bei der Post, Eingangsdatum ist der tats?chliche Eingang beim Pr¨¹fungsamt, daher bitte die Postlaufzeit beachten!

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oder?

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per Einwurf:

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Sie k?nnen die Abschlussarbeit in einem beschrifteten Kuvert in den blauen Hauptbriefkasten der Uni Augsburg einwerfen. Dieser befindet sich im Durchgang am Haupteingang (links vom Drehkreuzeingang an der Stra?enbahnhaltestellte). Auch hier ist die Beschriftung des Kuverts wichtig: ZPA-C - Ref. I/7

Alternativ h?ngt vor dem Raum 1027 im A-Geb?ude ein Briefkasten f¨¹r die Studieng?nge der Medizinischen Fakult?t.

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In beiden F?llen k?nnen Sie nach Eingang der Arbeit (ca. eine Woche sp?ter) die Best?tigung im STUDIS einsehen.

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Bei Vorliegen einer Geheimhaltungsvereinbarung bzw. eines Sperrvermerkes, reichen Sie bitte nur die gebundenen Exemplare f¨¹r die Pr¨¹fer ein und ersetzen Sie das Exemplar f¨¹r das Pr¨¹fungsamt durch eine digitale Version, die durch ein Passwort gesch¨¹tzt ist.

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Bei nicht fristgerechter Abgabe wird die Bachelor- / Masterarbeit mit der Note ?nicht ausreichend¡® (=5,00) bewertet.

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Wenn die Gutachten der Bachelor- bzw. Masterarbeit vorliegen, erhalten Sie die bekannte E-Mail Benachrichtigung, dass die Note in Studis eingetragen wurde.

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Wenn alle erforderlichen Leistungen gem?? der Pr¨¹fungsordnung vorliegen, k?nnen Sie das Zeugnis beantragen.

Abschlussdokumente

Nachdem im STUDIS die Note der Bachelor-/Masterarbeit, ggf. des Kolloquiums, sowie alle anderen erworbenen Leistungen eingetragen wurden, kann ein Zeugnis beantragt werden. Dies ist nur gegen Vorlage des Antrags m?glich.

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Bei der postalischen Antrags¨¹bermittlung kann im STUDIS unter Studierendendaten/Zeugnisse eingesehen werden, ob der Antrag eingegangen ist. In diesem Fall ist unter Zeugnisse der Notendurchschnitt zu sehen, eine separate Eingangsbest?tigung ergeht nicht.

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Die Zeugniserstellung dauert ca. 4-8 Wochen, dieser Zeitraum ist bei der weiteren Planung (z.B. Universit?ts-/Hochschulwechsel) zu ber¨¹cksichtigen.

Der Zeugnisinhalt wird durch die jeweilige Pr¨¹fungsordnung (PO) geregelt. Eine Studienverlaufsbescheinigung erhalten Sie nach der Exmatrikulation von der Studierendenkanzlei.

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Als Zeugnisdatum wird der Tag der letzten Pr¨¹fungsleistung vermerkt, in der Regel ist es der Abgabetag der Abschlussarbeit, Kolloquium.

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Die Exmatrikulation erfolgt durch die Studierendenkanzlei, in der Regel zum Ende des Semesters in dem der Antrag auf Zeugnisstellung gestellt wurde. Eine verbindliche Auskunft kann hierzu die Studierendenkanzlei geben.

Zu den Abschlussdokumenten geh?rt das Zeugnis mit der Note, die Anlage zum Zeugnis, eine Urkunde und das Diploma Supplement. Genaueres zu den Dokumenten ist in der FPO/BPO festgelegt.

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Die Gesamtnote f¨¹r den Abschluss des Studiengangs ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulgruppennoten der Modulgruppen. Die Modulgruppennote ist das arithmetische Mittel der mit Leistungspunkten gewichteten Modulnoten der Module der entsprechenden Modulgruppen.


Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma gek¨¹rzt. Dies bedeutet, es wird nicht gerundet, sondern nach zwei Nachkommastellen abgeschnitten, z.B. 2,1256 ergibt die Note 2,12.

Gem?? der Pr¨¹fungsordnung erfolgt bei Bestehen des Studiengangs Medizinische Informatik die Verleihung des akademischen Grads ?Bachelor of Science¡± (B.Sc.) bzw. ?Master of Science¡± (M.Sc.)

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Erst nach Erhalt der Urkunde darf der Akademische Grad in der durch die Verleihungsurkunde bzw. Pr¨¹fungsordnung festgelegten Form gef¨¹hrt werden.

Sobald die Abschlussdokumente zur Abholung vorliegen, ergeht eine entsprechende E-Mail, i.d.R. 4-8 Wochen nach Antragstellung.

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Die Abholung kann entweder pers?nlich gegen Vorlage des Lichtbildausweises oder durch Dritte gegen Vorlage einer Vollmacht (inkl. Kopie des Lichtbildausweises) und des Lichtbildausweises des Abholers erfolgen.

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Alternativ besteht die M?glichkeit der Zusendung der Dokumente. Hierf¨¹r ist ein formloser Antrag unter Angabe von Namen, Adresse, Matrikelnr. und Unterschrift notwendig. Mit diesem Antrag geht das Einverst?ndnis des Risikos einer etwaigen Besch?digung auf dem Postweg einher.

Die Erstellung von Beglaubigungen (Best?tigung der ?bereinstimmung von Original und Kopie) durch die Universit?t Augsburg ist nicht m?glich. Bitte wenden Sie sich hierzu an das Studierendenwerk oder das Einwohnermeldeamt.

Master

Die Zulassung zum Master hat keine Auswirkung auf die maximale Studienzeit des Bachelors.

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Unabh?ngig von der Zulassung zum Master m¨¹ssen bis zum Ende der maximalen Studienzeit des Bachelors alle erforderlichen Leistungen gem?? der Pr¨¹fungsordnung (PO) erbracht werden.

Auf der Seite der Studierendenkanzlei befinden sich Informationen zum Master-Bewerbungsverfahren.

Nach Erhalt des Zulassungsbescheides der Studierendenkanzlei muss die Immatrikulation zum angegebenen Zeitraum erfolgen, die Einschreibung wird nicht automatisch vorgenommen.

Nach der Immatrikulation in einem Masterstudiengang muss die Vorlage des Bachelorzeugnisses bis zum im Zulassungsbescheid genannten Datum erfolgen. Beurlaubungen o.?. wirken sich nicht auf die Frist aus.

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Bei Masterstudieng?ngen mit Zulassungsvoraussetzung (bestimmte Gesamtnote des Bachelorabschlusses) ist der tats?chliche Notendurchschnitt des Zeugnisses erforderlich, eine Best?tigung des bestandenen Bachelorstudiengangs ist nicht ausreichend. Das Zeugnis mit der Abschlussnote muss bei der Studentenkanzlei vorgelegt werden. Evtl. Beurlaubungen oder ?hnliches heben das in dem Schreiben genannte Datum nicht auf, um die geforderten Zugangsvoraussetzung nachzuweisen.

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Die Zugangsvoraussetzungen zum gew¨¹nschten Masterstudiengang finden Studierende in der jeweiligen PO des Masterstudiengangs, sowie auch welcher Nachweis bis wann vorzulegen ist.

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